Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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schweren  Fällen  kann  zugleich  auf  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  erkannt  werden.  
§. 138.

Wer  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  unter  Verletzung  eines  militärischen
Dienstverhältnisses  sich  eines  Diebstahls  oder  einer  Unterschlagung  an  Sachen
schuldig  macht,  welche  ihm  vermöge  des  Dienstes  oder  jenes  Verhältnisses  zugänglich
  oder  anvertraut  sind,  wird  mit  mittlerem  oder  strengem  Arrest  nicht
unter  vierzehn  Tagen  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft;  zugleich
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  Gleiche  Strafe
trifft  denjenigen,  welcher  einen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  gegen  einen
Vorgesetzten  oder  einen  Kameraden,  gegen  seinen  Quartierwirth  oder  eine  zu  dessen
Hausstand  gehörige  Person  bezeht.    

die  Handlung  ein  Verbrechen  im  Sinne  der  allgemeinen  Strafgesetze,
so  ist  auf  die  in  diesen  Gesetzen  angedrohte  Strafe  zu  erkennen.

Zehnter  Abschnitt.

Verletzung  von  Dienstpflichten  bei  Ausführung  besonderer
Dienstverrichtungen.
§.  139.

Wer  vorsäzich  unrichtige  Dienstatteste  ausstellt  oder  Rapporte,  dienstliche
Meldungen  oder  dienstliche  Berichte  unrichtig  abstattet,  oder  solche  wisch
weiter  befördert,  wird  mit  Gefängniß  von  6  Monaten  bis  zu  drei  Jahren
und  mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  bestraft.  In  minder
schweren  Fällen  tritt  mittlerer  oder  strenger  Arrest  oder  Gefängniß  oder  Festungshaft
  bis  zu  sechs  Monaten  ein.  §. 140

Wer  für  eine  Handlung,  die  eine  Verletzung  einer  Dienstpflicht  enthält,
Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder  sich  versprechen  läßt,  wird
wegen  Bestechung  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.  In  minder
schweren  Fällen  tritt  Freiheitsstrafe  bis  zu  drei  Jahren  ein;  auch  kann  neben  dem
Gefängniß  auf  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  erkannt  werden.

§.  141.

Wer  als  Befehlshaber  einer  militärischen  Wache,  eines  Kommandos  oder
einer  Abtheilung,  oder  wer  als  Schildwache  oder  als  Posten  in  schuldhafter
Weise  sich  außer  Stand  setzt,  den  ihm  obliegenden  Dienst  zu  versehen,  ober
eigenmächtig  seinen  Posten  verläßt  oder  sonst  den  ihm  in  Bezug  auf  jenen  Dienst
ertheilten  Vorschriften  entgegenhandelt,  wird  mit  mittlerem  oder  strengem  Arrest
nicht  unter  vierzehn  Tagen,  im  Felde  mit  mittlerem  oder  strengem  Arrest  nicht
unter  drei  Wochen  oder  mit  Gefängniß  oder  Festungshaft  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Wird  durch  die  Pflichtverletzung  ein  Nachtheil  verursacht,  so  tritt  Gefängniß
oder  Festungshaft  bis  zu  drei  Jahren,  im  Felde  Gefängniß  oder  Festungshaft
nicht  unter  drei  Jahren,  und  wenn  dieselbe  vor  dem  Feinde  begangen  ist,  Todesstrafe,
  in  minder  schweren  Fällen  Freiheitsstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder
lebenslängliche  Freiheitsstrafe  ein.

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