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Wird durch die Pflichtwerletzung im Felde die Gefahr eines erheblichen
Nachtheils herbeigeführt, so tritt Festungsstrafe nicht unter Einem Jahre, und
wenn die Pflichtverletzung vor dem Feinde begangen ist, Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren ein. §. 142
Wer durch Fahrlässigkeit in der Wahrnehmung seines Dienstes eine erheb-
liche Beschädigung eines Schiffes oder dessen Zubehörs herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; in schwereren Fällen kann zugleich
auf Dienstentlassung erkannt werden.
§. 143.
Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder
einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als Posten eine strafbare
Handlung wissentlich begehen läßt, welche er verhindern konnte und zu verhindern
dienstlich verpflichtet war, wird ebenso bestraft, als ob die Handlung von ihm
selbst begangen wäre. § 144 .
Wer einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung
ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt, oder dessen Befreiung vorsätzlich
bewirkt oder befördert, ingleichen wer eine von seinem Vorgesetzten ihm befohlene
oder eine ihm dienstlich obliegende Verhastung vorsätzlich nicht zur Ausführung
bringt, wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder
mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft; auch kann neben
Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Ist die Entweichung des Gefangenen nur durch Fahrlässigkeit befördert
oder erleichtert worden, oder ist die Verhaftung nur aus Fahrlässigkeit unter-
blieben, so tritt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ein.
§. 145.
Eine Person des Soldatenstandes, welche bei einem ihr übertragenen Ge-
schäfte der Heeres- oder Marineverwaltung eine Handlung begeht, welche im
Sinne der allgemeinen Strafgesetze ein Verbrechen oder Vergehen im Amte
kankeiit ist nach den in jenen Gesetzen für Beamte gegebenen Bestimmungen zu
bestrafen.
Elfter Abschnitt.
Sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung.
§. 146.
Wer ohne Erlaubniß die Wache oder bei einem Kommando oder auf dem
Marsche seinen Platz verläßt, wird mit Arrest bestraft; im Felde tritt mittlerer
oder strenger Arrest oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein.
§. 147.
Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung seiner Untergebenen in schuld-
hafter Weise verabsäumt, oder wer die ihm obliegende Meldung oder Verfolgung
strafbarer Handlungen seiner Untergebenen vorsätzlich unterläßt, wird mit Frei-