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heitstraf- bis zu sechs Monaten bestraft) gegen Offiziere kann zugleich auf
Dienstentlassung erkannt werden.
§. 148.
Wer durch unvorsichtige Behandlung von Waffen oder Munition einen
Menschen körperlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und,
wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß oder
Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
§. 149.
Wer rechtswidrig von seiner Waffe Gebrauch macht, oder einen Unter-
gebenen zum rechtswidrigen Waffengebrauche auffordert, wird vorbehaltlich der
verwirkten höheren Strafe mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu Einem
Jahre bestraft.
§.150.
Wer ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung sich verheirathet, wird
mit Festungshaft bis zu drei Monaten bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung
erkannt werden.
Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der dienst-
lichen Genehmigung ohne Einfluß. §. 151:
Wer im Dienste oder, nachdem er zum Dienste befehligt worden, sich durch
Trunkenheit zur Ausfuͤhrung seiner Dienstverrichtung untauglich macht, wird mit
mittlerem oder strengem Arrest oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu
Einem Jahre bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.
§. 152.
Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre Behauptungen gestützte Be-
schwerde anbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Einem Jahre bestaft
Wer wiederholt und leichtfertig auf unwahre Behauptungen gestützte Be-
schwerden oder wer eine Beschwerde unter Abweichung von dem vorgeschriebenen
Dienstwege einbringt, wird mit Arrest bestraft.
Zweiter Titel.
Militärische Verbrechen und Vergehen der Militärbeamten.
§. 153.
Ein Militärbeamter, welcher sich im Felde einer der in dem ersten bis
dritten, dem sechsten und achten Abschnitt des ersten Titels bezeichneten straf.
baren Handlungen schuldig macht, wird nach den daselbst für Personen des
Soldatenstandes gegebenen Bestimmungen bestraft; statt auf Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes ist auf Amtsverlust zu erkennen.
§. 154.
Andere Pflichtverletzungen der Militärbeamten sind nach den allgemeinen,
für Beamte geltenden Vorschriften zu beurtheilen.