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Dritter Titel.
Strafbestimmungen für Personen, welche den Militärgesetzen nur in
Kriegszeiten unterworfen sind.
§. 155.
Während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges sind
alle Personen, welche sich in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei
dem kriegführenden Heere befinden, oder sonst sich bei demselben aufhalten oder
ihm folgen, den Strafvorschriften dieses Gesetzes, insbesondere den Kriegsgesetzen
unterworfen.
§. 156.
Neben einer jeden Freiheitsstrafe, welche gegen eine Person verhängt wird,
die sich zu den Truppen in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse befindet
kann zugleich auf Aufhebung dieses Verhältnisses erkannt werden. .
§. 157.
Ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden Heere zugelassen sind,
werden, wenn der Kaiser nicht etwa besondere Bestimmungen getroffen hat, nach
den für Deutsche Offiziere geltenden Vorschriften beurtheilt.
Auf das Gefolge solcher Offiziere findet die Vorschrift des §. 155
Anwendung.
§. 158.
Auf strafbare Handlungen eines Kriegsgefangenen finden nach Maßgabe
seines Militärranges die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§. 159.
Ein Kriegsgefangener, welcher unter Bruch des gegebenen Ehrenwortes
entweicht, oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage bricht, wird mit
dem Tode bestraft. .
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter denen
der Kriegsgefangenschaft entlassen, vor Beendigung des Krieges entgegen-
handelt.
§. 160.
Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich einer der in den
§. 57 bis 59 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist nach den
in diesen Paragraphen gegebenen Bestimmungen zu bestrafen
§. 161.
Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von Deutschen Truppen
besetzten ausländischen Gebiete gegen Deutsche Truppen oder Angehörige derselben
oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den
Gesetzen des Deutschen Reichs strafbare Handlung begeht, ist ebenso zu bestrafen,
als wenn diese Handlung von ihm im Bundesgebiete begangen wäre.