Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 202 — 
Dritter Titel. 
Strafbestimmungen für Personen, welche den Militärgesetzen nur in 
Kriegszeiten unterworfen sind. 
§. 155. 
Während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges sind 
alle Personen, welche sich in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei 
dem kriegführenden Heere befinden, oder sonst sich bei demselben aufhalten oder 
ihm folgen, den Strafvorschriften dieses Gesetzes, insbesondere den Kriegsgesetzen 
unterworfen. 
§. 156. 
Neben einer jeden Freiheitsstrafe, welche gegen eine Person verhängt wird, 
die sich zu den Truppen in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse befindet 
kann zugleich auf Aufhebung dieses Verhältnisses erkannt werden. . 
§. 157. 
Ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden Heere zugelassen sind, 
werden, wenn der Kaiser nicht etwa besondere Bestimmungen getroffen hat, nach 
den für Deutsche Offiziere geltenden Vorschriften beurtheilt. 
Auf das Gefolge solcher Offiziere findet die Vorschrift des §. 155 
Anwendung. 
 §. 158. 
Auf strafbare Handlungen eines Kriegsgefangenen finden nach Maßgabe 
seines Militärranges die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 
§. 159. 
Ein Kriegsgefangener, welcher unter Bruch des gegebenen Ehrenwortes 
entweicht, oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage bricht, wird mit 
dem Tode bestraft. . 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter denen 
der Kriegsgefangenschaft entlassen, vor Beendigung des Krieges entgegen- 
handelt. 
§. 160. 
Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche 
Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich einer der in den 
§. 57 bis 59 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist nach den 
in diesen Paragraphen gegebenen Bestimmungen zu bestrafen 
§. 161. 
Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von Deutschen Truppen 
besetzten ausländischen Gebiete gegen Deutsche Truppen oder Angehörige derselben 
oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den 
Gesetzen des Deutschen Reichs strafbare Handlung begeht, ist ebenso zu bestrafen, 
als wenn diese Handlung von ihm im Bundesgebiete begangen wäre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.