Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 208 — 
 
(Nr. 840.) Gesetz, betreffend die Regelung des Reichshaushalts vom Jahre 1871. Vom 
20. Juni 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.  
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: · 
§. 1. 
Die durch das Gesetz vom 31. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. von 1871 
S. 114) festgestellten Matrikularbeiträge für das Jahr 1871 werden hierdurch 
anderweit dahin festgestellt, daß den Matrikularbeiträgen derjenigen Staaten und 
Gebiete, welche für das Jahr 1871 an der Gemeinschaftlichkeit der Einnahme 
aus Zöllen, gemeinsamen Verbrauchssteuern und Aversen nicht Theil nehmen, 
16,842 Thaler hinzutreten, welche sich vertheilen wie folgt: 
1) Bayern ... 3,563 Thaler, 
2) Württemberg ... 3,363 
3) Baden .. . . . . .. ... 7,141 
4) Hessen (für das Gebiet suͤdlich vom Main) ....... . .. 2.776 " zusammen ... 16,842 Thaler. 
§. 2. Die von der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes im Jahre 
1871 vorschußweise bestrittenen einmaligen und außerordentlichen Ausgaben im 
Betrage von 43,616 Thalern 25 Sgr. 2 Pf. sind aus dem Ueberschusse des 
Reichshaushalts vom Jahre 1871 zu decken und auf Grund dieses Gesetzes 
definitiv in Ausgabe zu stellen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 841.) Gesetz, betreffend den Termin für die Wirksamkeit der Verfassung des Deutschen 
Reichs in Elsaß.-Lothringen. Vom 20. Juni 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Der im §. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1871, betreffend die Vereinigung 
von Elsaß- Lothringen mit dem Deutschen Reiche (Reichsgesetzbl. 1871 S. 212) 
auf den 1. Januar 1873 bestimmte Termin, an welchem die Verfassung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.