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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insieglel.
Gegeben Berlin, den 15. Juni 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 843.) Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus der Verwaltung der
französischen Landesposten durch die deutsche Reichspostverwaltung wäh-
rend des Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871. Vom
20. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Von dem Ueberschusse, welchen die deutsche Reichspostverwaltung während
des Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871 durch Wahrneh-
mung des Postdienstes in den okkupirten französischen Gebietstheilen bis zum
24. März 1871 erzielt hat, wird nach Herauszahlung der auf Bayern und
Württemberg fallenden, nach dem Verhältnisse der Zahl der bayerischen und
württembergischen Postbeamten zu der Anzahl der Reichspostbeamten zu bestim-
menden Antheile die Summe von Einhunderttausend Thalern dem Kaiser zur
Verfügung gestellt, um eine Stiftung zu gründen, welche die Bestimmung hat,
die Wohlfahrt der Angehörigen der deutschen Reichspostverwaltung zu fördern,
insbesondere den Beamten dieser Verwaltung und ihren Hinterbliebenen Unter-
stützungen zu gewähren.
Die Verwaltung dieser Stiftung und die Verwendung der aufkommenden
Erträge erfolgt durch das General. Postamt des Deutschen Reichs nach Maßgabe
der von dem Kraiser genehmigten Stiftungsurkunde.
Der nach Errichtung der Stiftung und nach Ueberweisung der auf Bayern
und Württemberg fallenden Antheile von dem gedachten Ueberschuß bleibende
Restbetrag wird von dem General-Postamte zu Remunerationen an Postbeamte
verwendet, welche sich während des Krieges besonders verdient gemacht haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.