Volltext : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

54  Min.  Bek.  vom  13.  März  1913,

einen  anderen  Ort  als  den  Sitz  des  standrechtlichen  Gerichts
festsetzen.
§  35.

Die  zur  Verhandlung  erforderlichen  Ladungen  und  die
Herbeischaffung  der  als  Beweismittel  dienenden  Gegenstände
bewirkt  der  Staatsanwalt  (Art.  446  des  Strafgesetzbuchs  von
1813).  Er  kann  die  Vorführung  des  auf  freiem  Fuße  befindlichen
  Angeschuldigten  anordnen.

Dem  Angeschuldigten  sind  bei  der  Ladung  zur  Verhandlung
  die  ihm  zur  Last  gelegte  Tat,  sowie  die  vom  Staatsanwalt
  angegebenen  Beweismittel  schriftlich  zu  bezeichnen.
Zu  diesem  Zwecke  genügt  es,  eine  Abschrift  des  Antrags  des
Staatsanwalts  (§  32  Abs.  2)  mitzuteilen.

Zugleich  ist  dem  Angeschuldigten  zu  eröffnen,  daß  er  einen
Verteidiger  wählen  könne,  dem  auf  freiem  Fuße  befindlichen
Angeschuldigten  ferner,  daß  er  Zeugen  und  Sachverständige
und  andere  Beweismittel  zur  Verhandlung  unmittelbar  stellen
könne.  Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeschuldigte
ist  zu  befragen,  ob  und  welche  Anträge  er  in  Bezug  auf  seine
Verteidigung  zu  stellen  habe.

Ist  die  Verteidigung  eine  notwendige,  so  muß  der  Verteidiger
  spätestens  bei  der  Anberaumung  des  Termins  zur
Verhandlung  vor  dem  standrechtlichen  Gerichte  bestellt  und
die  Bestellung  dem  Angeschuldigten  mit  der  Ladung  bekanntgemacht
  werden.

§ 36.

Zwischen  der  Ladung  des  Angeschuldigten  und  der  Ver—
handlung  soll  eine  Frist  von  mindestens  24  Stunden  liegen.
Im  übrigen  soll  die  Verhandlung  möglichst  bald  stattfinden.

§ 37.

Wurde  der  Angeschuldigte  bei  Ausübung  der  Tat  oder
auf  der  Verfolgung  nach  der  Tat  ergriffen,  so  kann  der  An—
trag  des  Staatsanwalts,  daß  zur  Verhandlung  vor  dem  stand—
rechtlichen  Gerichte  geschritten  wird,  mündlich  gestellt  werden.
Die  in  §  35  Abs.  2—4  vorgeschriebenen  Mitteilungen  können
dem  Angeschuldigten  mündlich  eröffnet  werden.  Die  in  §  36
bestimmte  Ladungsfrist  braucht  nicht  eingehalten  zu  werden.