54 Min. Bek. vom 13. März 1913,
einen anderen Ort als den Sitz des standrechtlichen Gerichts
festsetzen.
§ 35.
Die zur Verhandlung erforderlichen Ladungen und die
Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände
bewirkt der Staatsanwalt (Art. 446 des Strafgesetzbuchs von
1813). Er kann die Vorführung des auf freiem Fuße befindlichen
Angeschuldigten anordnen.
Dem Angeschuldigten sind bei der Ladung zur Verhandlung
die ihm zur Last gelegte Tat, sowie die vom Staatsanwalt
angegebenen Beweismittel schriftlich zu bezeichnen.
Zu diesem Zwecke genügt es, eine Abschrift des Antrags des
Staatsanwalts (§ 32 Abs. 2) mitzuteilen.
Zugleich ist dem Angeschuldigten zu eröffnen, daß er einen
Verteidiger wählen könne, dem auf freiem Fuße befindlichen
Angeschuldigten ferner, daß er Zeugen und Sachverständige
und andere Beweismittel zur Verhandlung unmittelbar stellen
könne. Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeschuldigte
ist zu befragen, ob und welche Anträge er in Bezug auf seine
Verteidigung zu stellen habe.
Ist die Verteidigung eine notwendige, so muß der Verteidiger
spätestens bei der Anberaumung des Termins zur
Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte bestellt und
die Bestellung dem Angeschuldigten mit der Ladung bekanntgemacht
werden.
§ 36.
Zwischen der Ladung des Angeschuldigten und der Ver—
handlung soll eine Frist von mindestens 24 Stunden liegen.
Im übrigen soll die Verhandlung möglichst bald stattfinden.
§ 37.
Wurde der Angeschuldigte bei Ausübung der Tat oder
auf der Verfolgung nach der Tat ergriffen, so kann der An—
trag des Staatsanwalts, daß zur Verhandlung vor dem stand—
rechtlichen Gerichte geschritten wird, mündlich gestellt werden.
Die in § 35 Abs. 2—4 vorgeschriebenen Mitteilungen können
dem Angeschuldigten mündlich eröffnet werden. Die in § 36
bestimmte Ladungsfrist braucht nicht eingehalten zu werden.