Volltext : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  7.  Samstag,  den  31.  März  1838.

Zur  Lehre  von  der  Ungiltigkeit  der  Immobiliarverträge
  wegen  jüdischer  Einmischung.

Durch  die  unterm  30.  Mai  1700  an  vie
oberpfälzische  Landesdirektion  erlassene  und  von
dieser  unterm  10.  Juni  desselben  Jahres  ausgeschriebene
  Verordnung  wurde  angeordnet:

„daß  die  Juden  bei  Gutszertrümmerungen,
überhaupt  bei  Veräußerungen  liegender  Gründe
von  allen  deßfallsigen  Kauf=  und  Tausch'
Contracten,  wie  auch  von  allen  Unterhandlungen
  ausgeschlossen  seyn,  und  sich  derlei
Geschäften  um  so  gewisser  enthalten  sollen,
als  die  Uebertreter  mit  empfindlicher  Strafe
angesehen,  auch  alle  derlei  durch  Unterhand-=lungen
  eines  Juden  getroffene  oder  veranstaltete
  Contracte  auf  einkommende  Beschwerden
  annullirt  werden  würden;  welche  Straffälle
  auch  gegen  die,  eine  jüdische  Einmischung,
  oder  Unterhandlung  bei  solchem  Veräußerungsgeschäft
  bewirkenden  oder  gestatten-