Blätter
für
Uechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 7. Samstag, den 31. März 1838.
Zur Lehre von der Ungiltigkeit der Immobiliarverträge
wegen jüdischer Einmischung.
Durch die unterm 30. Mai 1700 an vie
oberpfälzische Landesdirektion erlassene und von
dieser unterm 10. Juni desselben Jahres ausgeschriebene
Verordnung wurde angeordnet:
„daß die Juden bei Gutszertrümmerungen,
überhaupt bei Veräußerungen liegender Gründe
von allen deßfallsigen Kauf= und Tausch'
Contracten, wie auch von allen Unterhandlungen
ausgeschlossen seyn, und sich derlei
Geschäften um so gewisser enthalten sollen,
als die Uebertreter mit empfindlicher Strafe
angesehen, auch alle derlei durch Unterhand-=lungen
eines Juden getroffene oder veranstaltete
Contracte auf einkommende Beschwerden
annullirt werden würden; welche Straffälle
auch gegen die, eine jüdische Einmischung,
oder Unterhandlung bei solchem Veräußerungsgeschäft
bewirkenden oder gestatten-