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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. &24.
(Nr. 862.) Gesetz, betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung. Vom 8. Juli 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Artikel I.
Zur Wiederherstellung, Vervollständigung und Ausrüstung der in Elsaß-
Lothringen gelegenen Festungen, sowie zur Erbauung und Einrichtung der erfor-
derlichen Kasernen, Lazareth- und Magazin-Anstalten in den offenen Garnison-
städten von Elsaß-Lothringen ist aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich
zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung die Summe von 40,250,950 Thalern
flüssig zu machen.
Von dieser Summe sind zu verwenden:
1) für die artilleristische Ausrüstung und die Her-
stellung von Artilleriegebäuden 9,000,000 Thaler,
2) für Wiederherstellung der Artillerie-Werkstatt in
Straßburg und Ergänzung der Betriebseinrich-
tungen der Pulverfabrik in Metz 210,000
3) für den fortifikatorischen Ausbau der elsaß-lothrin-
gischen Festungen Straßburg, Metz, Bitsch, Neu-
Breisach und Diedenhofen . ... . ... ... . . . . . . . 19,000,000
4) zur ersten Einrichtung und Ausstattung der Kaserne-
ments, Stallungen und sonstigen Garnison-An-
stalten . .. . .... .... . ... 9,500,000
5) zur Herstellung, Vervollständigung und Ausstat-
tung der Festungslazarettte ... 386,100
6) desgleichen der Garnisonlazarethe .. 318,000
7) zum Neubau und zur Einrichtung der Train-
Wagenhäuser für das Traindepot in Straßburg. 182,000
und für den Ausbau und die Ausstattung des
Kriegsschulgebäudes in Metz. ..... . ........ . . .. 100,000
Latus. 38,696,100 Thaler,
Reichs-Gesetzbl. 1872. 42
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1872.