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In welchem Verhältniß die Anlegung in den verschiedenen zulässigen
Werthobjekten erfolgt, bestimmt das Ermessen der Verwaltung.
§. 8.
Die geldwerthen Dokumente und der Baarbestand des Stiftungsvermögens
werden bei der Ober-Postkasse in Berlin nach den Vorschriften über die Verwal-
tung der Ober Postkassen aufbewahrt.
§. 9.
Zur Verwendung für die Zwecke der Stiftung sind die Stiftungseinkünfte
bestimmt.
Dieselben bestehen:
1) in den Zinsen des Stiftungsvermögens;
2) in solchen Zuwendungen und Geschenken, welche von den Donatoren aus-
drücklich zur Verwendung unter den Stiftungseinkünften bestimmt werden.
§. 10.
In welchem Verhältniß die Stiftungseinkünfte zur Erreichung der Stif-
tungszwecke zu verwenden sind, unterliegt dem Ermessen der Stiftungsverwaltung,
soweit nicht statutenmäßig oder von den Donatoren ausdrückliche Bestimmung
getroffen ist.
Die Stifungsverwaltung hat darüber zu entscheiden, ob und inwieweit
Stiftungseinkünfte, welche im Laufe des betreffenden Jahres nicht zur Verwen-
dung gelangt sind, den Einkünften der folgenden Jahre zuzurechnen oder dem
Stiftungsvermögen zur Verstärkung des Kapitalbestandes zu überweisen sind.
§. 11.
Die Auswahl unter den zur Theilnahme an den Wohlthaten der Stif-
tung befähigten Personen bei Bewilligung von Unterstützungen steht der Stif-
tungsverwaltung zu. Dieselbe ist berechtigt, in geeigneten Fällen die Unter-
stützung durch Gewährung von Darlehen aus den Stiftungseinkünften eintreten
zu lassen.
§. 12.
Beamte der Reichs-Postverwaltung, welche eine besondere Befähigung
dargethan haben, können durch Reisestipendien aus den Stiftungseinkünften in
den Stand gesetzt werden, zum Nutzen des Postdienstes durch Aufenthalt in
fremden Ländern ihre Sprachkenntnisse zu erweitern und die Post- und Verkehrs-
einrichtungen des Auslandes zu studiren.
Zu Reisestipendien ist jährlich höchstens der Gesammtbetrag von 800 Tha-
lern zu verwenden; jedoch kann, wenn diese Summe im Laufe eines Jahres nicht
erreicht worden ist, der Minderbetrag in den folgenden Jahren ohne Anrechnung
auf den Jahresbetrag ausgeschüttet werden.
§. 13.
Angehörige von Reichs- Postbeamten können, wenn sie würdig und ge-
eignet sind, durch Stipendien aus den Stiftungseinkünften in ihren Studien auf
Universitäten oder anderen höheren wissenschaftlichen, technischen oder artistischen
Lehranstalten unterstützt werden.