Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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In welchem Verhältniß die Anlegung in den verschiedenen zulässigen 
Werthobjekten erfolgt, bestimmt das Ermessen der Verwaltung. 
§. 8. 
Die geldwerthen Dokumente und der Baarbestand des Stiftungsvermögens 
werden bei der Ober-Postkasse in Berlin nach den Vorschriften über die Verwal- 
tung der Ober Postkassen aufbewahrt. 
§. 9. 
 Zur Verwendung für die Zwecke der Stiftung sind die Stiftungseinkünfte 
bestimmt. 
Dieselben bestehen: 
1) in den Zinsen des Stiftungsvermögens; 
2) in solchen Zuwendungen und Geschenken, welche von den Donatoren aus- 
drücklich zur Verwendung unter den Stiftungseinkünften bestimmt werden. 
§. 10. 
In welchem Verhältniß die Stiftungseinkünfte zur Erreichung der Stif- 
tungszwecke zu verwenden sind, unterliegt dem Ermessen der Stiftungsverwaltung, 
soweit nicht statutenmäßig oder von den Donatoren ausdrückliche Bestimmung 
getroffen ist.   
Die Stifungsverwaltung hat darüber zu entscheiden, ob und inwieweit 
Stiftungseinkünfte, welche im Laufe des betreffenden Jahres nicht zur Verwen- 
dung gelangt sind, den Einkünften der folgenden Jahre zuzurechnen oder dem 
Stiftungsvermögen zur Verstärkung des Kapitalbestandes zu überweisen sind. 
§. 11.  
Die Auswahl unter den zur Theilnahme an den Wohlthaten der Stif- 
tung befähigten Personen bei Bewilligung von Unterstützungen steht der Stif- 
tungsverwaltung  zu. Dieselbe ist berechtigt, in geeigneten Fällen die Unter- 
stützung durch Gewährung von Darlehen aus den Stiftungseinkünften eintreten 
zu lassen. 
§. 12. 
Beamte der Reichs-Postverwaltung, welche eine besondere Befähigung 
dargethan haben, können durch Reisestipendien aus den Stiftungseinkünften in 
den Stand gesetzt werden, zum Nutzen des Postdienstes durch Aufenthalt in 
fremden Ländern ihre Sprachkenntnisse zu erweitern und die Post- und Verkehrs- 
einrichtungen des Auslandes zu studiren. 
Zu Reisestipendien ist jährlich höchstens der Gesammtbetrag von 800 Tha- 
lern zu verwenden; jedoch kann, wenn diese Summe im Laufe eines Jahres nicht 
erreicht worden ist, der Minderbetrag in den folgenden Jahren ohne Anrechnung 
auf den Jahresbetrag ausgeschüttet werden. 
§. 13. 
Angehörige von Reichs- Postbeamten können, wenn sie würdig und ge- 
eignet sind, durch Stipendien aus den Stiftungseinkünften in ihren Studien auf 
Universitäten oder anderen höheren wissenschaftlichen, technischen oder artistischen 
Lehranstalten unterstützt werden.
	        
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