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Reichs-Gesetzblatt. Nr. 5.
Nr. 783.) Gesetz, betreffend die Einführung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen
in Elsaß- Lothringen. Vom 23. Januar 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:
§. 1.
Die nachstehenden, das Reichskriegswesen betreffenden Artikel der Ver-
fassung des Deutschen Reichs treten in Elsaß-Lothringen in Kraft:
Artikel 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht
nicht vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder
Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich
zulässig bne Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht her-
sellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung
nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom
vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre dem stehenden Heere —
und zwar die ersten drei bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der
Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In den-
jenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammt-
dienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur
in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichs-
heeres zuläßt.
Reichs-Gesetzbl. 1872. 6
Ausgegeben zu Berlin den 3. Februar 1872.