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In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich die-
jenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Land-
wehrmänner gelten.
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte
preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst,
als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements,
Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair- Strafgeschbuch vom
3. April 1845, die Militairstrafgerichts-Ordnung vom 3. April 1845, die Ver-
ordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über
Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz
von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die
Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. ·
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des deutschen
Heeres wird ein umfassendes Reichs- Militairgesetz dem Reichstage und dem
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.
Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze deutsche
Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich
preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß
innerhalb des deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be-
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist
der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der
einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen
Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung
der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat
das Recht) innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie
die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theiles des Reichsheeres anzuordnen.
behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des deutschen
Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die preußische
Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente durch den Artikel 8 Nr. 1
bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen zur Nachachtung in
geeigneter Weise mitzutheilen.
Artikel 64.
Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbe-
dingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.