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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 31.
(Nr. 885.) Bekanntmachung des achten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten,
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali-
fikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Vom
21. September 1872. ·
Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 3. März b. J. (Reichsgesetzbl.
S. 62) und in Gemäßheit des §. 154 der Militär-Ersatz-Instruktion vom
26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen
höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden achten Verzeichnisse auf-
geführt sind, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung
vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali-
fikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Die unter Littr. D. I. des Verzeichnisses aufgeführte Lehranstalt darf der-
gleichen Qualifikations-Zeugnisse denjenigen ihrer Schüler ausstellen, welche
nach Absolvirung der ersten theoretischen Klasse die Reise für die Fachklasse er-
worben haben; sowie die unter Littr. D. II. aufgeführte Lehranstalt denjenigen
ihrer Schüler, welche der mathematischen Abtheilung mindestens ein Jahr an-
gehört und sich das Pensum dieser Abtheilung gut angeeignet haben.
Berlin, den 21. September 1872.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Relchs-Gesetzbl. 1872. 57
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1872.