Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 414 — 
§. 29. 
Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der 
Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner 
flicht durch das Seemannsamt zwangsweise anhalten lassen. 
Die daraus erwachsenden Kosten hat der Schiffsmann zu ersetzen. 
§. 30. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den 
Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit 
alle für Schiff und Ladung ihm übertragene Arbeiten zu verrichten. 
Er hat diese Verpflichtung zu erfüllen, sowohl an Bord des Schiffs und 
in dessen Booten, als auch in den Leichterfahrzeugen und auf dem Lande, sowohl 
unter gewöhnlichen Umständen, als auch unter Havarie. 
Ohne Erlaubniß des Schiffers darf er das Schiff bis zur Abmusterung 
nicht verlassen. Ist ihm eine solche Erlaubniß ertheilt, so muß er zur festgesetzten 
Zeit, wenn aber keine Zeit festgesetzt ist, noch vor 8 Uhr Abends zurückkehren. 
§. 31. 
Wenn das Schiff in einem Hafen liegt, so ist der Schiffsmann nur in 
dringenden Fällen schuldig, länger als zehn Stunden täglich zu arbeiten. 
§. 32. 
Bei Seegefahr, besonders bei drohendem Schiffbruch, sowie bei Gewalt 
und Angriff gegen Schiff oder Ladung hat der Schiffsmann alle befohlene Hülfe 
zur Erhaltung von Schiff und Ladung unweigerlich zu leisten, und darf ohne 
Einwilligung des Schiffers, so lange dieser selbst an Bord bleibt, das Schiff 
nicht verlassen. 
Er bleibt verbunden, bei Schiffbruch für Rettung der Personen und ihrer 
Effekten, sowie für Sicherstellung der Schiffstheile, der Geräthschaften und der 
Ladung, den Anordnungen des Schiffers gemäß, nach besten Kräften zu sorgen 
und bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer und der Verpflegung Hülfe 
zu leisten. 
 §. 33. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mit- 
zuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. 
Dieser Verpflichtung hat er gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise- 
und Versäumnißkosten nachzukonmnen, auch wenn der Heuervertrag in Folge 
eines Verlustes des Schiffs beendigt ist (§. 56). 
 §. 34. 
 Wird nach Antritt der Reise entdeckt, daß der Schiffsmann zu dem Dienste, 
zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist, so ist der Schiffer befugt, den 
Schiffsmann, mit Ausschluß des Steuermanns, im Range herabzusetzen und 
seine Heuer verhältnißmäßig zu verringern.
	        
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