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pflichtung ist entweder durch die Thatsache, daß der Andere unter
der Obhut des Thäters bereits steht, oder durch die Uebernahme der
Sorge für die Unterbringung rc. begründet. Diese Uebernahme kann
eine freiwillige oder durch das Gesetz selbst auferlegte sein. Ob dle
Obhut eine vorübergehende oder dauernde war, sowie das Motio
der Uebernahme is gleichgiltig.
Bezüglich des „Aussetzens“ vgl. noch § 234; in diesem Paragraphen
entscheidet nicht die Hülflosigkeit der ausgesetzten Person.
„Berlassen“ ist nicht auf eine örtliche Entfernung, auf ein vorheriges
Weggehen beschränkt, sondern ist im Allgemeinen als das Lassen in
hülfloser Lage aufzufassen, z. B. die Hebamme, welche die Kreisende
nicht aufnimmt.
„Jugendlichen Alters 2c.“ Ein bestimmtes Alter wird nicht
erfordert. Zur „Krankheit“ ist die Trunkenheit, sowie der Blödsinn
mitgerechnet worden.
Vollendet ist das Delict mit der Entfernung des Thäters,
durch welche die hülflose Person nunmehr sich selbst Üüberlassen ist.
Ist die Hürflosigkeit (die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit) wirklich
vorhanden, so wird die Schuld des Thäters durch die Hoffnung
desselben nicht ausgeschlossen, daß sie durch irgend einen günstigen
Zufall werde wieder abgewendet werden.
Eine besondere Fahrlässigkeit wird nicht vorausgesetzt.
§ 222.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursach
zirn mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
der Thäter zu der W 33 welche er aus
den * setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes
besonders verpflichtet war, so tonn die Strafe bis auf
fünf Jahre Gefängniß erhöht werden.
Die Fahrlässigkeit ist nach der Individualität des Thäters zu
beurtheilen. Culpa levissima reicht nicht hin. Die Haftung wird
durch eine concurrirende Fahrlässigkeit eines Dritten oder selbst des
Getödteten ebensowenig ohne Weiteres ausgeschlossen, als wem
durch die Fahrlässigkeit eines Dritten der Erfolg jener Fahrlässigkeit
nicht abgewendet wurde. Die Fahrlässigkeit kann sich als schuldhafte
Unterlassung einer Pflicht zum Handeln darstellen. Auch die Fälle