Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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sendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforder- 
lichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für 
ordinaire Packete über 20 Pfund eine weitere, als die ad 3 vorgesehene 
Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung 
außer der Frachtvergütung für die ordinairen Packete über 20 Pfund 
eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupê und Meile und 
resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transport- 
Vergütung. 
5) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, 
Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren etc. der Eisenbahn- 
Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, 
gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und 
über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Per- 
sonen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil 
ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhn- 
lichem Postfuhrwerk zurücklegen. 
Der Bundes-Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft die- 
jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des 
Deutschen Reichs für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder 
später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen. 
Artikel VII. 
Die unteren Betriebs-Beamtenstellen innerhalb des preußischen Gebiets, 
insbesondere die Stellen der Bahnwärter und Weichensteller, Perrondiener, Wiege- 
meister, Stations-Vorsteher, Stations-Aufseher, Stations-Assistenten, Telegra- 
phisten, Materialien-Verwalter, Magazin-Aufseher, sollen, insoweit nicht das 
preußische Handelsministerium Ausnahmen bewilligt, nur mit preußischen Unter- 
thanen besetzt werden und zwar, insoweit nicht etwa das betreffende Amt eine 
technische Vorbildung erfordert, vorzugsweise mit solchen aus dem deutschen 
Bundesheer mit Civil-Anstellungs-Berechtigung entlassenen Militairs, welche das 
35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die Gesellschaft hat die Instruk- 
tionen zu befolgen, welche ihr die preußische Regierung bezüglich der Ermittelung 
und Einberufung der Militairanwärter und bezüglich der staatlichen Kontrole 
der für Militairanwärter bestimmten Stellen ertheilen wird. 
Die auf den in Preußen belegenen Bahnstrecken fungirenden Bahnbeamten 
find rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber 
den preußischen Gesetzen und Behörden unterworfen. 
Artikel VIII. 
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die in Rede stehen- 
den Bahnstrecken mittelst Zweigbahnen, als die Benutzung der ersteren gegen zu 
 
vereinbarende, event. vom preußischen Handelsministerium festzusetzende Fracht- 
oder Bahngeld- Sätze vorbehalten.
	        
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