Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 7.

 

(Nr.  792.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  1.  März  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  im
Namen  des  Deutschen  Reichs,  was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  13.  März  in  Berlin  zusammenzutreten,
und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesezbl.  1872.  *9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Maͤrz  1872.