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Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe
oder Festungshaft bis zu Einem Jahre oder Gefängniß bis zu neunhundert
Mark ein.
§. 346.
Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Straf-
gewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er in der Absicht, Jemand der gesetzlichen
Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung
unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet ist eine Freisprechung oder
eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung
der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die erkannte
Strafe zur Vollstreckung bringt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
Einem Monat ein.
§. 347.
Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Beglei-
tung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder dessen
Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter Einem Monat ein.
Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert worden,
so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark ein.
§. 348.
Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt inner-
halb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Thatsache falsch beur-
kundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Gefäng-
niß nicht unter Einem Monat bestraft.
Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich anvertraute
oder zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder
verfälscht.
§. 349.
Wird eine der im §. 348 bezeichneten Handlungen in der Absicht begangen,
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem
Anderen Schaden zuzufügen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und
zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dretausend Mark zu er-
kennen. ·
§.350.
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher
Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Gefängniß
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