Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder 
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit 
gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet, 
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen das 
Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert; 
4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute 
oder Schelle fährt; 
5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen 
oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schla- 
en oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernach- 
ässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt; 
6) wer Hunde auf Menschen hetzt, 
7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menschen, auf 
Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere, gegen fremde Häuser, Gebäude 
oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft; 
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten 
hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Um- 
stürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehö- 
rige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise 
ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunrei- 
nigt werden kann; 
9) wer auf öffentlichen Wegen Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen Ge- 
enstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hin- 
legt oder liegen läßt; 
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und 
Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen 
erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt. 
§. 366 a. 
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und Meeresufer, sowie 
der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei- 
Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder 
mit Haft bestraft. 
§. 367. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
 1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei 
Seite schafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem 
Gewahrsam der dazu berechtigten Personen wegnimmt; 
	        
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