Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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5. wenn im Falle des §. 26. innerhalb einer von der höheren Verwaltungs- 
behörde angemessen zu bestimmenden Frist für die Herstellung des 
Gleichgewichs zwischen den Verpflichtungen und Einnahmen der Kasse 
nicht Sorge getragen ist; 
6. wenn Mitglieder aus einem nach diesem Gesetze unzulässigen Grunde 
aus der Kasse ausgeschlossen werden. 
Gegen die Maßregeln der Verwaltungsbehörde ist der Rekurs zulässig; 
wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 
21 der Gewerbeordnung. In Elsaß-Lothringen finden statt derselben die dort 
geltenden Bestimmungen über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen 
entsprechende Anwendung. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über eine Kasse hat die Schließung 
kraft Gesetzes zur Folge. 
§. 30. 
Bei der Auflösung einer Kasse wird die Abwickelung der Geschäfte, soferm 
die Generalversammlung darüber nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand 
vollzogen. Genügt dieser seiner Verpflichtung nicht, oder wird die Kasse ge- 
schlossen, so hat die Aufsichtsbehörde die Abwickelung der Geschäfte geeigneten 
Personen zu übertragen und deren Namen bekannt zu machen. 
§. 31. 
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse ab bleiben 
die Mitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie das Statut 
für den ihres Austrittes aus der Kasse verpflichtete. 
Das Vermögen der Kasse ist nach der Auflösung oder Schließung zunächst 
zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung bereits ein- 
getretenen Unterstützungsverpflichtungen zu verwenden. 
§. 32. 
Bis zum Ablaufe eines Jahres nach Auflösung oder Schließung einer 
Kasse kann einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mitgliederkreis oder 
für einen Theil desselben neu errichteten Kasse die Zulassung versagt werden. 
§. 33. 
Die Kassen unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der 
Beaufsichtigung durch die von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörde 
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Bücher der Kasse einsehen. 
Sie beruft die Generalversammlung, falls der Vorstand der durch §. 22 
begründeten Verpflichtung nicht genügt. 
Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und die im Falle der Auflösung 
oder Schließung einer Kasse mit der Abwickelung der Geschäfte betrauten Personen 
zur Erfüllung der durch §. 27 begründeten Pflichten durch Ordnungsstrafe bis 
zu einhundert Mark anhalten.
	        
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