Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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B. für immobile Truppen: 
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offizier- 
rang stehenden Aerzte und Militärbeamten: 
1. die schwere Ration*) 5500 Gr. Hafer, 1500 Gr. Heu, 1750 Gr. Stroh, 
2. die Ration für leichte 
Garde-Kavalleric. 5250  1500 1750 
3. die mittlere Ration 5150 1500 1750  
4. die leichte Ration. 4750 1500 1750 
b) für die Remontepferde: 
1. die schwere Ration 4750 Gr. Hafer, 3500 Gr. Heu, 1750 Gr. Stroh, 
2. die Ration für leichte 
Garde-Kavallerie. 4500 3500 1750  
3. die mittlere Ration. 4400  3500 1750  
4. die leichte Ration. 4000  3500 1750  
Etwaige Aenderungen in den Bestimmungen über die Größe und Zusammen- 
setzung der Rationen werden durch das Reichskanzler-Amt zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht werden. 
2. Die zehnjährigen Durchschnittspreise, welche der Fouragevergütung zu 
Grunde zu legen sind, werden unter Anwendung der Vorschriften im §. 19 
Absatz 2 und 3 festgestellt. 
3. In denjenigen Fällen, in welchen die Gemeinden die erforderliche Fourage 
im Wege des Ankaufs beschaffen und Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe 
der Durchschnittspreise zur Zeit der Lieferung erheben, haben die bei Auferlegung 
und Ausführung der bezüglichen Leistungen, sowie bei Aufstellung, Prüfung 
und Feststellung der Liquidationen betheiligten Behörden ihr besonderes Augen- 
merk darauf zu richten, daß nicht unbegründete Forderungen erhoben werden. 
Es ist von den liquidirenden Gemeinden der überzeugende Nachweis zu verlangen, 
daß die nöthige Fourage zur Zeit der geforderten Leistung im Gemeindebezirke 
in der That nicht vorhanden war und nur durch Ankauf herbeigeschafft werden 
konnte. 
Der Durchschnittspreis, welcher im Falle des geführten Nachweises ver- 
gütet wird, ist der Durchschnittspreis des im Gesetze bezeichneten Marktortes 
für den Monat, in welchem die Lieferung erfolgt ist. 
5. Zu §. 12. 
1. Die Vergütungs sätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen 
Feststellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände von den betheiligten 
Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebe spannung darf nur da gestellt be- 
ziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in 
genügender Anzahl vorhanden sind. 
*) Anmerkung. Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps (excl. Offizier- 
pferde) erhalten außerdem eine Futterzulage von 500 Gr. Hafer und 1500 Gr. Heu pro Pferd 
und Tag.
	        
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