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Reichs-Gesetzblatt.
No. 27.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer. S. 237.
(Nr. 1153.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der
Brausteuer vom 31. Mai 1872. Vom 23. Dezember 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der zweite Absatz des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer
vom 31. Mai 1872 wird — unter Aufhebung des Gesetzes vom 26. Dezember
1875 — durch folgenden Satz ersetzt:
In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-
Gotha, sowie in dem Fürstenthum Reuß älterer Linie darf jedoch von
dem Zentner Malzschrot derjenige Betrag, um welchen die dort zur
Zeit gesetzlich bestehende Brausteuer von Malzschrot den Satz von zwei
Mark für den Zentner übersteigt, bis zum 31. März 1878, jedoch
nur insoweit, als die Steuersätze dieses Gesetzes keine Veränderung
erleiden, für privative Rechnung der genannten Bundesstaaten fort-
erhoben werden.
§. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Neichs-Gesetzbl. 1876. 46
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1876.