Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Wagendienst
im  Allgemeinen

des  Militärfahrplans  zu  beschaffen  und  sich  mit  Feuerungsmaterial  für  eine  mehrwöchige
  Dauer  eines  solchen  Betriebes  zu  versehen.

Soweit  für  ersteren  Zweck  mit  Ausspruch  der  Mobilmachung  außerordentliche
  Anlagen  oder  Einrichtungen  nothwendig  werden,  findet  eine  Vergütung  der
Kosten  nach  Maßgabe  des  Kriegsleistungsgesetzes  statt.

§.  31.

1.  Militärtransporte  in  den  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  benutzen
den  in  diesen  verfügbaren  Wagenraum.  Ist  die  Einstellung  besonderer  Wagen
erforderlich,  so  liegt  dieselbe  der  Verwaltung  derjenigen  Station  ob,  auf  welcher
der  Transport  beginnt,  oder  das  Bedürfniß  sich  geltend  macht.

Die  absendenden  Militärbehörden,  in  Ausnahmefällen  auch  die  Führer  der
Transporte,  können  im  Interesse  der  Disziplin  oder  der  Sicherheit  die  Beförderung
in  abgesonderten  Wagenräumen  fordern.

2.  Für  Transporte  in  Militärzügen  stellt  die  Verwaltung  der  Anfangsstation
  die  Wagen.  Zur  Wagengestellung  können  die  sonst  am  Transport  betheiligten
  Verwaltungen  nach  Maßgabe  dieser  Betheiligung  auf  ihren  Wunsch  zugelassen,
  oder  auf  Wunsch  der  erstbezeichneten  Verwaltung  durch  die  zuständige  Linien-Kommandantur
  mit  herangezogen  werden.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  regeln  die
Linien-Kommandanturen  die  Deckung  des  Gesammtbedarfs  durch  alle  zu  ihrer
Linie  gehörigen  Eisenbahnverwaltungen,  wobei  jede  der  letzteren  zur  Stellung  eines
Antheils  ihres  ganzen  Wagenparks  nach  Verhältniß  ihrer  Längenbetheiligung  an
der  einen  oder  anderen  Linie  verpflichtet  ist.

3.  Die  von  Militärtransporten  besetzten  Wagen  gehen  grundsätzlich  vom
Anfangspunkte  bis  zum  Ziel  der  Fahrt  durch,  wenn  nicht  Beschädigung  oder
Gefahr  etwas  Anderes  bedingen.  Abgesehen  hiervon  ist  Wagenwechsel  für  Mannschaften
  in  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  und  auf  denjenigen  Stationen  zulässig,
  wo  ein  solcher  Wechsel  für  diesen  Verkehr  eintritt;  außerdem  in  Militär-Lokalzügen
  zur  besseren  Ausnutzung  des  Wagenparks;  siehe  auch  §.  47,  ₃  Absatz  3.

4.  Die  Militär-Eisenbahnbehörde  sichert  sich  eine  angemessene  allgemeine
Wagenreserve  von  den  weniger  beanspruchten  Eisenbahnverwaltungen.  Zu  diesem
Zweck  tritt  sie  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  in  Verbindung  (§.  14, ₂),    falls
auf  Bestände  im  Friedensbetriebe  (§.  4, ₃)    befindlicher  Bahnen  zurückgegriffen
werden  muß.

5.  Die  gegenseitige  Aushülfe  der  Eisenbahnverwaltungen  wird  durch  Naturalausgleichung
  vergütet;  soweit  diese  nicht  zureicht,  ist  von  den  die  Wagen  benutzenden
  Eisenbahnverwaltungen  Miethe  zu  zahlen.  Die  Kosten  der  Heranziehung
  von  Wagen  aushelfender  Eisenbahnverwaltungen  trägt  die  Militärverwaltung
  nach  dem  Tarif,  insoweit  die  Wagen  nicht  demnächst  mit  dem  Transport
  Strecken  der  aushelfenden  Verwaltung  durchlaufen.