Wagendienst
im Allgemeinen
des Militärfahrplans zu beschaffen und sich mit Feuerungsmaterial für eine mehrwöchige
Dauer eines solchen Betriebes zu versehen.
Soweit für ersteren Zweck mit Ausspruch der Mobilmachung außerordentliche
Anlagen oder Einrichtungen nothwendig werden, findet eine Vergütung der
Kosten nach Maßgabe des Kriegsleistungsgesetzes statt.
§. 31.
1. Militärtransporte in den Zügen des öffentlichen Verkehrs benutzen
den in diesen verfügbaren Wagenraum. Ist die Einstellung besonderer Wagen
erforderlich, so liegt dieselbe der Verwaltung derjenigen Station ob, auf welcher
der Transport beginnt, oder das Bedürfniß sich geltend macht.
Die absendenden Militärbehörden, in Ausnahmefällen auch die Führer der
Transporte, können im Interesse der Disziplin oder der Sicherheit die Beförderung
in abgesonderten Wagenräumen fordern.
2. Für Transporte in Militärzügen stellt die Verwaltung der Anfangsstation
die Wagen. Zur Wagengestellung können die sonst am Transport betheiligten
Verwaltungen nach Maßgabe dieser Betheiligung auf ihren Wunsch zugelassen,
oder auf Wunsch der erstbezeichneten Verwaltung durch die zuständige Linien-Kommandantur
mit herangezogen werden. Im Falle des Bedürfnisses regeln die
Linien-Kommandanturen die Deckung des Gesammtbedarfs durch alle zu ihrer
Linie gehörigen Eisenbahnverwaltungen, wobei jede der letzteren zur Stellung eines
Antheils ihres ganzen Wagenparks nach Verhältniß ihrer Längenbetheiligung an
der einen oder anderen Linie verpflichtet ist.
3. Die von Militärtransporten besetzten Wagen gehen grundsätzlich vom
Anfangspunkte bis zum Ziel der Fahrt durch, wenn nicht Beschädigung oder
Gefahr etwas Anderes bedingen. Abgesehen hiervon ist Wagenwechsel für Mannschaften
in Zügen des öffentlichen Verkehrs und auf denjenigen Stationen zulässig,
wo ein solcher Wechsel für diesen Verkehr eintritt; außerdem in Militär-Lokalzügen
zur besseren Ausnutzung des Wagenparks; siehe auch §. 47, ₃ Absatz 3.
4. Die Militär-Eisenbahnbehörde sichert sich eine angemessene allgemeine
Wagenreserve von den weniger beanspruchten Eisenbahnverwaltungen. Zu diesem
Zweck tritt sie mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung (§. 14, ₂), falls
auf Bestände im Friedensbetriebe (§. 4, ₃) befindlicher Bahnen zurückgegriffen
werden muß.
5. Die gegenseitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen wird durch Naturalausgleichung
vergütet; soweit diese nicht zureicht, ist von den die Wagen benutzenden
Eisenbahnverwaltungen Miethe zu zahlen. Die Kosten der Heranziehung
von Wagen aushelfender Eisenbahnverwaltungen trägt die Militärverwaltung
nach dem Tarif, insoweit die Wagen nicht demnächst mit dem Transport
Strecken der aushelfenden Verwaltung durchlaufen.