Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Nr.  1118.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  aus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung.
Vom  17.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  von  der  Reichs  Haupkasse  im  Jahre  1874  mit  128.535  Thlr.
15  Sgr.  5  Pf.  =  385.606,54  Mark,  und  im  Jahre  1875  mit  64.294  Mark  aus
Anlaß  des  Krieges  gegen  Frankreich  für  gemeinsame  Zwecke  verausgabten  Kosten
sind  aus  der  von  Frankreich  gezahlten  Kriegskosten-Entschädigung  vorweg  zu
bestreiten.
§.  2.

Die  dem  Reichskanzler  im  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  185)  und  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1875
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  60)  ertheilte  Ermächtigung,  die  durch  die  Kriegführung
wider  Frankreich  dem  ehemaligen  Norddeutschen  Bunde  erwachsenen  Ausgaben
aus  dem  Antheile  desselben  an  der  französischen  Kriegskosten.  Entschädigung  einschließlich
  der  Zinserträge  dieses  Antheils  zu  bestreiten,  dauert  für  das  Jahr
1876  fort.

Die  aus  der  vorübergehenden  zinsbaren  Belegung  des  Antheils  des  ehemaligen
  Norddeutschen  Bundes  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
erwachsenden  Einnahmen  sind  für  jedes  Jahr,  und  zwar  zunächst  für  das  Jahr
1877,  zu  veranschlagen  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  zu  bringen.  Dieselben
werden  den  an  diesem  Antheil  betheiligten  Staaten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge
für  Reichszwecke  zu  Gute  gerechnet.

§.  3.

Die  aus  Restbeständen  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung  und
aus  Antheilen  von  engeren  Staatengemeinschaften  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
  noch  zu  bestreitenden  Ausgaben  sind  alljährlich,  und  zwar
zunächst  für  das  Jahr  1877,  im  voraus  zu  veranschlagen  und  mit  den  erforderichen
  Deckungsmitteln  auf  den  Reichshaushalts-Etat  zu  bringen.

§.  4.
Die  aus  der  vorübergehenden  zinsbaren  Belegung  von  Beständen  der
französischen  Kriegskosten-Entschädigung  erwachsenden  Einnahmen,  welche  für
jedes  Jahr  zu  veranschlagen  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  zu  bringen  sind,
dienen  nach  Maßgabe  des  letzteren  zur  Bestreitung  der  gemeinschaftlichen  Ausgaben.
Die  bis  Ende  1876  aufgelaufenen  Zinsen  der  erwähnten  Art,  über  welche
nicht  durch  den  Etat  des  Jahres  1876  und  das  Gesetz  vom  25.  Januar  1875