Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes 
gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden. 
§. 12. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags oder einer 
Kammer eines zum Reich gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlich- 
keit frei. 
Erster Theil. 
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und 
Uebertretungen im Allgemeinen. 
  
Erster Abschnitt. 
Strafen. 
§. 13. 
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken. 
§. 14. 
Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Der Hochstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr 
Mindestbetrag Ein Jahr. 
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige. 
§. 15. 
Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den ein- 
geführten Arbeiten anzuhalten. 
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere öffent- 
lichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. 
Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei 
von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden. 
§. 16. 
Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag 
Ein Tag. 
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt 
auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt 
werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. 
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§. 15) ist nur mit ihrer Zu- 
stimmung zulässig.
	        
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