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§. 41.
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist,
so ist im Urtheile auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Her-
stellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind.
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers,
Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare.
Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so
ist insofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die strafbaren
Stellen und derjenige Theil der Platten und Formen, auf welchem sich diese
Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind.
§. 42.
Ist in den Fällen der §§. 40 und 41 die Verfolgung oder die Verurthei-
lung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst vorgeschrie-
benen Maßnahmen selbständig erkannt werden.
Zweiter Abschnitt.
Versuch.
§. 43.
Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch
Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Ver-
gehens enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Ver-
gehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen.
Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen bestraft, in
welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
§. 44.
Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen, als das
vollendete.
Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein, neben
welcher auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann.
Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht,
so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein.
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindest-
betrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits-
und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem
Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 21 in Gefängniß zu ver-
wandeln. §. 45.
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist, oder auf