Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 71. 
In dem Verfahren auf erhobene Privatklage sind: 
1. in den Fällen des §. 66 Nr. 1, 2, 3, sowie bei Zurückweisung von 
Beschwerden gegen die ebendaselbst bezeichneten Entscheidungen 2 Mark, 
2. im Falle des §. 67 Abs. ....... 4 Mark 
und) wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.. 8 Mark, 
3. im Falle des §. 67 Abs.2     . ... . .. . . . .. 2 Mark, 
4. in den Fällen des §. 68... .. .. 1 Mark, 
5. für Zurückweisung einer Privatklage....... 3 Mark, 
6. für Verwerfung einer Beschwerde über Zurückweisung einer 
Privatklage....... . . . . .. 3 Mark, 
zu erheben. 
§. 72. 
Bei Zurücknahme einer Privatklage vor Beginn der Hauptverhandlung 
werden 2 Mark erhoben. 
§. 73. 
Sind in einer Sache mehrere Personen als Privatkläger oder als Be- 
schuldigte in derselben Instanz betheiligt, so wird ohne Rücksicht auf die Zahl 
der Personen das Doppelte der in den §§. 70 bis 72 bestimmten Gebühren 
erhoben. 
§. 74. 
Werden dem Nebenkläger die Kosten eines von ihm eingelegten Rechts- 
mittels auferlegt (Strafprozeßordnung §. 441), so sind die Sätze zu erheben, 
welche nach Maßgabe der §§. 70, 71, 73 zu erheben sein würden, wenn er als 
Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hätte. 
§. 75. 
Für das Verfahren in den Fällen der §§. 477 bis 479 der Strafprozeß- 
ordnung beträgt die Gebühr in jeder Instanz 5 Mark. 
§. 76. 
Wird ein Gesuch, ein Antrag, ein Einspruch oder eine Beschwerde vor 
der Entscheidung über dieselben, oder wird eine Berufung oder eine Revision 
vor Begimn der Hauptverhandlung durch Zurücknahme oder Einstellung des 
Verfahrens erledigt, so werden drei Zehntheile der Gebühr erhoben, welche nach 
Maßgabe der §§. 66 bis 68, 69 Abs. 1, §§. 71, 73 bis 75 für eine zurück- 
weisende Entscheidung zu erheben sein würde.
	        
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