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das System des französischen Rechts und an dem Sitze einzelner Landgerichte
ein anderes System des bürgerlichen Rechts besteht, oder wenn das umgekehrte
Verhältniß obwaltet, die bei diesen Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälte in
den daselbst verhandelten Prozessen bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen.
bürgerlichen Gesetzbuchs zur Vertretung der Parteien auch bei dem Oberlandes-
gerichte zulassen.
§. 115.
Auf die gegen einen Rechtsanwalt (§. 107) zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes anhängigen Disziplinarsachen finden die Bestimmungen der
§§. 8, 9, 10, 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende
Anwendung.
An die Stelle des nach den bisherigen Gesetzen zuständigen obersten
Landesgerichts tritt der Ehrengerichtshof nach Maßgabe des §. 90.
§. 116.
Eine nach den bisherigen Gesetzen erkannte zeitige Entziehung der Befugniß
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Suspension, Dienstsperre) ist im Sinne
der §. 6 Nr. 3, §. 15 Nr. 1, §. 43 Nr. 3 für eine härtere Strafe als Verweis
zu erachten.
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen, in welchem Ver-
hältniß andere bisher zulässige Strafen zu den im §. 63 bezeichneten stehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 1. Juli 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsvenwaltung).