Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§.  17.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sowie  der  in
Folge  derselben  erlassenen  und  öffentlich  bekannt  gemachten  Ausführungsbestimmungen
  von  Seiten  der  Waarenführer  und  inländischen  Absender  sind,  unbeschadet
  der  Vorschriften  in  §§.  275  und  276  des  Strafgesetzbuchs,  mit  einer
Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  zu  bestrafen.  Handel=  und  Gewerbetreibende,
  Eisenbahnverwaltungen  und  Dampfschiffahrtsgesellschaften,  sowie  andere
nicht  zur  handel=  und  gewerbetreibenden  Klasse  gehörende  Personen  haften  bezüglich
  der  von  Dritten  begangenen  Verletzungen  der  gesetzlichen  und  Ausführungsvorschriften
  nach  Maßgabe  des  §.  153  des  Vereins-Zollgesetzes.

In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,
  sowie  in  Betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses
der  Strafen  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach
welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze
bestimmt.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem  Fiskus
desjenigen  Bundesstaates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

§.  18.

Das  dem  Waarenführer  nach  Artikel  409  des  Handelsgesetzbuchs  an  dem
Frachtgut  zustehende  Pfandrecht  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ansprüche,  welche  dem
Waarenführer  aus  der  Erfüllung  der  ihm  nach  diesem  Gesetze  obliegenden  Verpflichtungen
  oder  aus  der  Vertretung  des  Absenders  (§.  5)  erwachsen.

§.  19.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1880  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  20.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.