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§. 10.
Die eintemäig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen Ver-
gütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:
auf allgemeine auf Transportkosten
Kosten: für je 10 Kilometer:
I. die Direktoren der obersten Reichs-
behörden 1 800 Mark 24 Mark,
II. die vortragenden Räthe der obersten
Reichsbehörden ..... ...... . . . . . . ... 1 000 20
III. die Mitglieder der höheren Reichs-
behörden . . . .. 500 10
IV. die Mitglieder der übrigen Reichs-
behördien 300 8 „
V. die Sekretäre der höheren Reichs-
behörden ... 240 7.
VI. die Subalternen der übrigen Reichs-
behörden 180 - 6
VII. die Unterbeamten 100 4
Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte
für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem
die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde.
Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum
gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben
eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen
Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.
§. 18.
Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in den-
selben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde festzusetzende
Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Fall der dauernden Uebernahme
eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden.
Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden und dürfen die
Sätze nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche der Beamte
berufen wird.
Artikel 2.
Hinter §. 5 und §. 17 der Verordnung vom 21. Juni 1875 sind folgende
Bestimmungen einzuschalten:
§. 5a.
Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke der Ueber-
nachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden