Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 314 — 
§. 10. 
Die eintemäig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen Ver- 
gütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen: 
auf allgemeine auf Transportkosten 
Kosten: für je 10 Kilometer: 
I. die Direktoren der obersten Reichs- 
behörden 1 800 Mark 24 Mark, 
II. die vortragenden Räthe der obersten 
Reichsbehörden ..... ...... . . . . . . ... 1 000 20 
III. die Mitglieder der höheren Reichs- 
behörden . . . .. 500 10 
IV. die Mitglieder der übrigen Reichs- 
behördien 300 8 „ 
V. die Sekretäre der höheren Reichs- 
behörden ... 240 7. 
VI. die Subalternen der übrigen Reichs- 
behörden 180 - 6 
VII. die Unterbeamten 100 4 
Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte 
für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem 
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem 
die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde. 
Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum 
gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben 
eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen 
Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden. 
§. 18. 
Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in den- 
selben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde festzusetzende 
Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Fall der dauernden Uebernahme 
eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden. 
Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden und dürfen die 
Sätze nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche der Beamte 
berufen wird. 
Artikel 2. 
Hinter §. 5 und §. 17 der Verordnung vom 21. Juni 1875 sind folgende 
Bestimmungen einzuschalten:  
§. 5a. 
Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke der Ueber- 
nachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.