Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(No.  2107.)  Ordnung  wegen  Ablösung  der  Reallasten  im  Herzogthum  Westphalen.  Vom
18.  Juni  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  über  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Herzogthum  Westphalen,  unte
Aufhebung  aller  darüber  in  den  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzen  vorkommenden
  Bestimmungen,  in  Folge  Unsers  für  diesen  Landestheil  heute  erlassenen  Gesetzes
  wegen  der,  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse,  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsmmisteriums,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz
  Westphalen  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  wae  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Källen,  worin  die  Ablösung  startfindet.

i

ve  Gezengand)  Gegenstand  der  nach  diesem  Gesetze  zu  bewirkenden  Ablösungen  sind  die-*
  Ablesang.  enigen  auf  dem  Eigenthum  oder  einem  erblichen  Besitzrechte  ruhenden,  noch  jeht
geüschenden  Reallasten,  welche  vor  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entanden
  sind.

n
Das  gegenwärtige  Gesetz  bezieht  sich  daher  nicht  auf

das  Recht  der  Freilassung  und  der  Freikäufe,
des  Dienstzwangs,  des  Sterbefalls,  des  Gewinngeldes,
des  gutsherrlichen  Obereigenthums  und  Leimfalls,

bei  densenigen  Gütern,  auf  welche  die  Großherzoglich  Hessischen  Verordnungen
vom  5.  November  1809.  und  18.  August  1813.  Anwendung  finden.  Sollten
hierbei  noch  nicht  regulirte  Fidlle  vorkommen,  so  sind  Heiche  nach  den  eben  erwähneen
  Verordnungen  zu  behandeln;  die  hiernach  festgestellten  Renten  aber
sind  der  Ablösung  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  ebenfalls  unterworsen.

(.  3.

unen  da  k,  Ausgenommen  von  dem  Anspruch  auf  Ablöfung  sind  folgende  Rechte:
se  1)  die  öffenrlichen  Lasten  mit  Einschlutz  der  Gemeinde-Abgaben  und  Ge-Fsenstände.
  meindedienste;
2)  die  aus  dem  Kirchen=  und  Schulverbande  entspringenden  Abgaben  und
Leistungen;
3)  ale