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Reichs-Gesetzblatt.
W9.
Juhalt: Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs= Militärgesetzes vom 2. Mai 1874.
S. 103. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der
internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878 über Maßregeln gegen die Reblaus. S. 108.
(Nr. 1373.) Gesetz) betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom
2. Mai 1874. Vom 6. Mai 1880.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Deas Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45)
wird durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt, beziehungsweise geändert.
S. 1.
In Ausführung der Artikel 57, 59 und 60 der Reichsverfassung wird die
Friedens-Präsenzstärke des Heeres an Mannschaften für die Zeit vom 1. April
1881 bis zum 31. März 1888 auf 427 274 Mann festgestellt. Die Einjährig-
Freiwilligen kommen auf die Friedens-Präsenzstärke nicht in Anrechnung.
§. 2.
Vom 1. April 1881 ab werden die Infanterie in 503 Bataillone, die
Feldartillerie in 340 Batterien, die Fußartillerie in 31 Bataillone, die Pioniere
in 19 Bataillone formirt.
G. 3.
Auf diejenigen Mannschaften, welche nach Erlaß dieses Gesetzes wegen hoher
Loosnummer oder wegen grringer körperlicher Fehler der Ersatzreserve erster Klasse
überwiesen werden (§. 25 Abs. 1 und Abs. 2b des Reichs-Militärgesetzes), finden,
soweit dieselben nicht auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem
geistichen Stande angehören, in Ergänzung ihrer bisherigen Verpflichtungen,
ie nachfolgenden Bestimmungen Anwendung:
1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen einberufen werden. Die
Zahl der zur ersten Uebung und der zu wiederholten Uebungen ein-
Reichs-Gesetzbl. 1880. 19
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1880.