Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

— 4109 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
/ 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend den Wucher. S. 109. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze 
der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. S. 112. 
  
  
  
  
(Nr. 1375.) Gesetz, betreffend den Wucher. Vom 24. Mai 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
  
Artikel 1. 
Hinter den §F. 302 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich werden 
die folgenden neuen I§. 302 a, 302 b, 302c, 302d eingestellt: 
S. 302. 
Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der 
Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehen oder im Falle der 
Stundung einer Geldforderung sich oder einem Dritten Vermögens- 
vortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß 
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Ver- 
mögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, 
wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und Lgleich 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
S. 302b. 
Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvor- 
theile (S. 302 a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung 
der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen 
oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 21 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1880.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.