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geschlossenen Präliminarvertrag festgelegt sind, die größtmöglichste Unterstützung
zu gewähren.
Artikel.
Wenn die Ergehnisse des Krieges in sten Fällen, die in den Artikeln 1.2
und 3 des vorliegenden Vertrages vorgesehen sind, nicht vollständig den gestellten
Zielen entsprechen, übernimmt Rußland die Verptlichtung, sein möglichstes
zu tun, um Bulgarien in seinen jetzigen Grenzen zu erhalten und eine
Bulgarien eventuell auferlegte Kontribution nach Möglichkeit zu beschränken.
Artikel 8.
Unmittelbar nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages werden «der
russische Kriegsminister und der bulgarische Kriegsminister oder eigens dazu
ausgewählte Persönlichkeiten von den betreffenden Regierungen bevollmäehtigt,
die gemeinsamen Ziele der Streitkräfte beider Staaten auf den an Bulgarien
£renzenden Kriegsschauplätzen zwecks Erreiehung eines möglichst vollständigen
und schnellen Erfolres festzustellen: mit. der Zeit können diese Ziele, wenn
die Umstände es notwendix machen sollten. Ämlerungen unterzogen werden,
aber nur nach gegenseitiger Vereinbarung.
Die detaillierten Pläne der vorläufigen Kriegsvorbereitungen werden
innerhalb der allgemein festgestellten Aufzabe von dem bulgarisehen Krieysininisterium
selbständig ausgearbeitet. aber mit unbedingter Beobachtun der
Grundforderung, daß die Hauptmasse der bulgarischen Streitkräfte gerren den
allgemeinen Feind verwendet wird. Im Interesse der Sache wirt die bulgarische
Regierung den russischen Militärattache in Bulgarien über alle Vorbereitunesarbeiten
und alle in den Einzelheiten vorgenommene Änderungen stets auf den
Laufenden halten.
Artikel9.
Nach Eröffuung der Feindseligkeiten geht die bulgarische Armce völlig
selbständig vor, indem sie sich von den vorher verabredeten Zielen leiten läßt,
von denen nur mit Einverständnis des russischen Öberbefehlshabers oder nur im
Falle von höherer Gewalt algewichen werden darf.
Wenn im Verlauf des Krieges der russische Oberbefehlshaber es für nötig
halten sollte. die ursprünglich gestellten Ziele zu Ändern, so ist. die bulgarische
Armee verptlichtet. den entsprechenden Direktiven nachzukonmien.
Nur bei vollständiger Erfüllung dieser für den Erfolg des Krieses 80 notwendigen
Forderung ist der vorliegende Vertrae mit allen seinen Folgen für
Rußland verbindlich.
Artikel i0.
Im Falle gemeinsamer Operationen der russischen und bulgarischen Armee
auf einem und demselben Kriersschauplatz fällt das Öherkommando dem russischen
Oberbefehlshaher zu: in allen übrigen Fällen steht bei gemeinsamen
Operationen verschiedener Truppenakteilungen das Kommando dem Befehlshaber
der dem Range nach höherstehenden militärischen Einheit zu (in der
Reihenfolge — Bataillon, Regiment, Brigade, Division, Korps und Heeresabtei-