Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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g.  13.

Die  Unteraufschlaͤger  sind  ferner  angewiesen,  strenge  daruͤber  zu  wachen,
daß  in  dem  oben  angegebenen  Sinne  nirgends  mehr  Malz,  als  die  von  ihnen
ausgestellte  Polette  enthaͤlt,  abgegeben  oder  wohl  gar  ohne  Polette  Malz  gebrochen
  werde;  sie  sind  deßwegen  befugt  und  beauftragt,  nicht  nur  in  allen
Muͤhlen,  wem  sie  gehoͤren  und  von  welcher  Art  sie  seyn  moͤgen,  sondern  auch
in  allen  Brauhäusern  und  Branntweinbrennereien,  wann  und  so  oft  sie  wollen,
nachzusehen,  und  sich  von  ihrem  Betriebe  in  Kenntniß  zu  setzen.

Sie  haben  auch  von  Zeit  zu  Zeit  die  hölzernen  vorgeschriebenen  Malzmessereien
  zu  untersuchen  und  abzuaichen.

g.  14.

Der  auf  diese  Art  angeordnete  Aufschlag  ist  folgender  Weise  zu  entrichten
und  zwar  ist  bei  den  brauenden  Bierbrauereien  von  demjenigen  Malze,  welches
von  der  Sudzeit  des  neuen  Winterbiers,  mithin  vom  1.  Oktober  angefangen,
bis  zum  letzten  Dezember  ohne  Unterschied,  ob  solches  zum  Winter-  oder  zum
Sommer-Biere  verwendet  wird,  in  die  Mühle  kommt,  die  Hälfte  des  treffenden
Aufschlags  mit  183  Kr.  vom  Metzen  des  eingesprengten  Malzes  zwischen  dem
1.  und  15.  Januar  und  die  andere  Hälfte  zwischen  dem  1.  und  15.  Juli
zu  bezahlen.

Von  demjenigen,  was  vom  1.  Januar  bis  letzten  März  in  die  Mühle
kömmt,  ist  die  Hälfte  des  treffenden  Aufschlags,  nämlich  182  Kr.  vom  Metzen
zwischen  dem  1.  und  15.  April  und  die  andere  Hälfte  zwischen  dem  1.  und
15.  Oktober  zu  entrichten.

Von  demjenigen  aber,  was  vom  1.  April  angefangen,  oder  auch  etwa
noch  im  Monate  Mai  auf  die  Mühle  kömmt,  ist  der  ganze  Betrag  mit  371  Kr.
vom  Metzen  zwischen  dem  1.  und  15.  Juli  mit  und  neben  der,  in  dieses  Ziel
fallenden,  vorerwähnten  Hälfte  des  Dezember-Quartals  abzuführen.

Von  dem  zum  weißen  Weizen=  und  Gersten-Bier  bestimmten  Malze  ist  von
diesen  Brauhausern  der  ganze  treffende  Aufschlag  mit  371  Kr.  vom  Metzen
jedesmal  in  den  Vierteljahrszielen,  in  welchen  das  Malz  in  die  Mühle  kömmt,
zu  entrichten.

Derselbe  Fall  ist  es  auch  in  Ansehung  der  Ziele  von  dem  zur  Branntweinbrennerei
  oder  Essigsiederei  bestimmten  Malze.

Von  demjenigen  Malze,  welches  vor  dem  1.  Dktober  in  die  Mühle  gebracht
  wird,  ist  der  Aufschlag  pro  371  Kr.  vom  Metzen  ganz  zu  erheben,