Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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g. 22. 
4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder 
verdächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen 
den Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des An— 
steckungsstoffes sein können. 
De Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf 
erst dann verfüg werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten 
des beamteten Thierarztes festgestellt ist. 
Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn 
die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gestr ein- 
schließt, und Thiere in größerer Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre 
Inn auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt 
werden. 
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand- 
ortes, eines Gehöfts oder einer Weide verpsüchter den Besitzer, diejenigen Ein- 
richtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrie- 
ben werden. 
§. 23. 
5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere, die thier- 
ärztliche Behandlung der erkrankten Thiere, sowie Beschränkungen in der Be- 
fugniß Lur Vornahme von Heilversuchen. 
ie Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen 
angeordnet werden, welche in diesem Pesetz ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar 
nach Maßgabe der daselbst ertheilten näheren Vorschriften. 
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten 
Thierarztes oder durch denselben. 
E. 24. 
6. Die Täödtung der an der Suuche erkrankten oder verdächtigen Thiere 
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze 
ausdrücklich vorgesehen sind. 
Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten oder 
verdächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwen- 
dung auf solche Thiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren 
Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden. 
G. 25. 
Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Nutzungsbeschränkungen 
oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder außer- 
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt 
verboten ist, betroßen b so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben 
anordnen. 
  
.. 26. 
7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der 
Seuche verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind,
	        
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