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g. 51.
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so
kann die Zulassung der Pferde uur Begattung für die Dauer der Gefahr all-
gemein von einer vorgängigen Untersuchung derselben durch den beamteten Thier-
arzt abhängig gemacht werden.
g. Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und
der Schafe.
S. 52.
Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln
(Sarcoptes- oder dermatocoptes Räude) oder Schafen (dermatocoptes Räude)
festgestellt, so kann der Besitzer, wenn er nicht die Tödtung der räudekranken
Thiere vorzieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines
approbirten Thierarztes zu unterwerfen.
3. Besondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe und öffentliche
Schlachthäuser.
S. 53.
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlacht-
viehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh
finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aenderungen
Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben.
E. 54.
Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtvieh der Ausbruch einer über-
tragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche
nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche
befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Thiere sofort in
polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen
auszuschließen.
G. 55.
Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. 9#. 31, 36, 43), kann
der Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter
angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter Aussicht des be-
amteten Thierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
Diese Maßregel kann in dringenden Zällen auf alles andere, in der betref-
fenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh aus-
gedehnt werden. 56
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffent-
liche Schlachthäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für
die Seuche empfänglichen Thiere abgefperrt werden.
Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewen-
et werden.