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2. wer den auf Grund des F§. 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten
Kontrolmaßregeln zuwiderhandelt;
3. wer den in den Fällen des S. 12 Absatz 2 und des §. 17 Absatz 2 von
dem Thierarzte getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandelt;
4. wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutz-
maßregeln (§9. 19 bis 28, 38, 51) zuwiderhandelt.
#. 67.
Sind in den Fällen der I#§. 65, 66 die Zuwiderhandlungen in der Absicht
begangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder
einem Anderen Schaden zuzufügen) so tritt, sofern nicht nach den bestehenden
gesehlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter
0 bis zu 150 Mark oder Haft nicht unter drei Wochen ein.
IV. Schlußbestimmungen.
S. 68.
Das Gesh- betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh—
beförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163)
wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
C. 69.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.