Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  21.  373

§  23.  Etwa  benutzte  elektrische  Einrichtungen  sind  mindestens  alljährlich  durch  einen
soachverständigen  Elektrotechniker  auf  ihre  Zuverlässigkeit  zu  prüfen.

§  24.  Arbeitstische,  auf  welchen  die  Stoffe  mit  in  Benzin  getauchten  Bürsten  oder
Schwämmen  behandelt  werden,  sind  mit  Gefäll  nach  der  dem  Arbeiter  abgekehrten  Seite
und  mit  Rinnen  zu  versehen,  aus  welchen  das  überschüssige  Benzin  durch  geschlossene  Rohre
in  dichte  Sammelbehälter  geleitet  wird.

8  25.  Der  Transport  von  Benzin  in  größeren  Mengen  als  10  kg  zwischen  den
Lagerräumen,  Waschräumen  und  Reinigungsapparaten  darf  nur  in  geschlossenen,  durch  Hähne
absperrbaren  Röhren  oder  dicht  schließenden  metallenen  Gefäßen  erfolgen.

8  26.  Der  Dampfdestillierapparat  muß,  solange  er  in  Benutzung  ist,  überwacht
werden.  Die  Heizung  des  Apparates  und  die  Kühlwassermengen  müssen  so  reguliert  werden,
daß  kein  unkondensierter  Benzindampf  aus  dem  Kühler  entweichen  kann.  Die  Verbindung
der  einzelnen  Teile  des  Apparates  dürfen  nicht  durch  Weichlot  hergestellt  sein  und  müssen
hermetisch  und  dauerhaft  schließen.  In  dem  Apparate  darf  kein  Überdruck  entstehen,  daher
dürfen  weder  vor  noch  hinter  dem  Kühler  Hähne  angebracht  sein.

8  27.  Flammsichere  Decken  sind  in  genügender  Zahl  an  geeigneten  Plätzen  in  steter
Bereitschaft  zu  halten.

§  28.  Die  Betriebsgebäude  sind  mit  Blitzableitern  zu  versehen,  die  entsprechend  häufig,
mindestens  jedoch  alljährlich  einmal,  von  Sachverständigen  zu  prüfen  sind.

C.  Vorschriften  für  chemische  Wäschereien,  in  denen  statt  des  Benzius  ähuliche  leicht
entzündliche  Reinigungsmittel  verwendet  werden,  und  Anstalten,  in  denen  gebrauchte
Reinigungsmittel  dieser  Art  zu  erneuter  Verwendung  gereinigt  werden.

§  29.  Die  Vorschriften  unter  A  und  B  finden  auf  die  vorstehend  bezeichneten  Betriebe
  sinngemäße  Anwendung.

D.  Zulassung  von  Ausnahmen.
§  30.  Für  bestehende  Anlagen  kann  die  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  in
widerruflicher  Weise  Ausnahmen  von  einzelnen  der  vorstehenden  Bestimmungen  zulassen.

E.  Schlußbestimmungen.
§  31.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  (A  bis  D)  sind  vollständig  und  in  deutlicher
Schrift  in  den  Arbeitsräumen  zum  Aushang  zu  bringen.
§  32.  Die  gegenwärtigen  oberpolizeilichen  Vorschriften  treten  am  1.  Juli  1909  in  Kraft.
München,  den  2.  Mai  1909.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.
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