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Reichs-Gesetzblatt.
21.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme eine Anleihe. S. 187.
(Nr. 1395.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. Vom 13. Oktober 1880.
A## Ihren Bericht vom 10. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund der nach-
genannten Gesetze:
à) vom 9. Juli 1879, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen
nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den
Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und
Hargarten-Falk (Reichs-Gesetzbl. S. 195),
b) vom 26. März 1880) betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des
Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 95)
ein Betrag von 37 627 203 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft
und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen und
zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend
Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober
zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein-
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden
Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kün-
digungsrecht gegen das Reich nicht zu.
Reichs- Gesetzbl. 1880. 38
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1880.