Volltext : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Als  einer  der  wichtigsten  Landtage  in  Beziehung  auf  die
Gesetzgebung  muß  der  1660  in  Dresden  abgehaltene  bezeichnet
werden,  aus  dessen  Berathungen  die  in  der  sächsischen  Rechtsgeschichte
  einen  ehrenvollen  Platz  einnehmende  sogenannte  „Erledigung
  der  Landesgebrechen“  von  1661  hervorging.  Dieses
legislatorische  Werk  verdankte  seine  Entstehung  zunächst  den  vielfachen
  Klagen  und  Beschwerden,  welche  in  den  letzten  Jahrzehnten
der  Regierung  Johann  Georg  I.  über  die  Gebrechen  in  der  Verwaltung
  und  Rechtspflege  erhoben  worden  waren.  Dieselben  fanden
  auf  dem  Landtage  von  1657  so  lebhaften  Wiederhall,  daß  die
Stände  „über  gesuchte  Verwilligung  fast  anzustehen  vermeinten“.
Es  hatte  dies  zur  Folge,  daß  eine  von  dem  Kurfürsten  zu  diesem
Zwecke  bestellte,  aus  den  Hofräthen  von  Burckersroda,  von
Hosneggeinem  nahen  Verwandten  des  unter  Kurfürst  Johann  Georgl.
sehr  einflußreichen  Oberhofpredigers  Hos  von  Hosnegg),  Dr.  Nicolaus
  Pfretzschner  und  Burkard  Berlich  bestehende  Commission  mit
den  dazu  erwählten  ständischen  Deputirten  zusammentrat  und  einen
Gesetzentwurf  zu  Stande  brachte,  der  den  im  Jahre  1660  anderweit
  versammelten  Ständen  vorgelegt  wurde  und  unter  Berücksichtigung
  der  von  ihnen  gezogenen  Erinnerungen  als  die  „Erledigung
  der  Landesgebrechen“  —  Resolutio  gravaminum  —  vom
Jahre  1661  erschien.  Das  Gesetz  verbreitete  sich  hauptsächlich
über  Kirchen-,  Consistorial-,  Justiz-,  Polizei=  und  Kammersachen.

An  diese  legislatorische  Schöpfung  schlossen  sich  die  ebenfalls
im  Jahre  1661  erschienenen  sogenannten  „Decisionen“  an,  welche
im  Wesentlichen  als  eine  Fortsetzung  der  „Constitutionen“  des
Kurfürsten  August  gelten  können,  wie  sie  denn  auch  äußerlich  auf
dieselbe  Art  veranlaßt  waren.  Auch  hier  waren  es  ständische  Beschwerden,
  welche  das  Werk  hervorgerufen  hatten,  und  das  Hauptmotiv
  derselben  war  das  gleiche,  wie  dasjenige,  das  zu  der  Bearbeitung
  der  Augusteischen  Constitutionen  geführt  hatte:  die  ungleiche
  Rechtsprechung  der  Facultäten,  Schöppenstühle  und  Gerichte
des  Landes.  Diese  ungleiche  Rechtsprechung  hatte  namentlich  in