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Als einer der wichtigsten Landtage in Beziehung auf die
Gesetzgebung muß der 1660 in Dresden abgehaltene bezeichnet
werden, aus dessen Berathungen die in der sächsischen Rechtsgeschichte
einen ehrenvollen Platz einnehmende sogenannte „Erledigung
der Landesgebrechen“ von 1661 hervorging. Dieses
legislatorische Werk verdankte seine Entstehung zunächst den vielfachen
Klagen und Beschwerden, welche in den letzten Jahrzehnten
der Regierung Johann Georg I. über die Gebrechen in der Verwaltung
und Rechtspflege erhoben worden waren. Dieselben fanden
auf dem Landtage von 1657 so lebhaften Wiederhall, daß die
Stände „über gesuchte Verwilligung fast anzustehen vermeinten“.
Es hatte dies zur Folge, daß eine von dem Kurfürsten zu diesem
Zwecke bestellte, aus den Hofräthen von Burckersroda, von
Hosneggeinem nahen Verwandten des unter Kurfürst Johann Georgl.
sehr einflußreichen Oberhofpredigers Hos von Hosnegg), Dr. Nicolaus
Pfretzschner und Burkard Berlich bestehende Commission mit
den dazu erwählten ständischen Deputirten zusammentrat und einen
Gesetzentwurf zu Stande brachte, der den im Jahre 1660 anderweit
versammelten Ständen vorgelegt wurde und unter Berücksichtigung
der von ihnen gezogenen Erinnerungen als die „Erledigung
der Landesgebrechen“ — Resolutio gravaminum — vom
Jahre 1661 erschien. Das Gesetz verbreitete sich hauptsächlich
über Kirchen-, Consistorial-, Justiz-, Polizei= und Kammersachen.
An diese legislatorische Schöpfung schlossen sich die ebenfalls
im Jahre 1661 erschienenen sogenannten „Decisionen“ an, welche
im Wesentlichen als eine Fortsetzung der „Constitutionen“ des
Kurfürsten August gelten können, wie sie denn auch äußerlich auf
dieselbe Art veranlaßt waren. Auch hier waren es ständische Beschwerden,
welche das Werk hervorgerufen hatten, und das Hauptmotiv
derselben war das gleiche, wie dasjenige, das zu der Bearbeitung
der Augusteischen Constitutionen geführt hatte: die ungleiche
Rechtsprechung der Facultäten, Schöppenstühle und Gerichte
des Landes. Diese ungleiche Rechtsprechung hatte namentlich in