Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

70  8  57.  Die  Wirkungen  der  Reichsgesetze.

kann  das  Rechtsmittel  der  Revision  nicht  gegründet  werden,  weil  das
letztere  nur  zulässig  ist,  wenn  eine  Rechtsnorm  nicht  oder  uicht
richtig  angewendet  worden  ist.  Strafprozeßordnung  $  376,  Zivilprozeßordnung
  $  550.  Dies  ist  in  der  prozeßrechtlichen  Literatur  und  in
der  Rechtsprechung  anerkannt  ').  Hier  treten  die  formelle  Gesetzeskraft
  und  die  materielle  Wirkung  der  Rechtsnorm  in  deutlich  erkennbaren
  und  praktisch  sehr  belangreichen  Gegensatz.  Aber  was  von  den
Prozeßordnungen  gilt,  findet  auch  auf  andere  Gesetze  Anwendung,
wenngleich  sich  hier  der  Gegensatz  nicht  immer  in  der  Rechtsprechung
geltend  machen  kann.  Ein  besonders  wichtiges  Beispiel  sind  die  Positionen
  des  Staatshaushaltsetats.  Durch  die  Sanktion  des  Etatsgesetzes
  wird  jede  einzelne  Position  desselben  mit  formeller  Gesetzeskraft
  ausgestattet,  ohne  daß  sie  aber  dadurch  den  Charakter  der  Rechtsnorm
  erhält;  eine  »Abänderung«  des  gesetzlich  festgestellten  Etats  kann
nur  in  der  Form  des  Gesetzes  erfolgen,  aber  eine  »Abweichung«  von
den  Ansätzen  desselben  hat  nicht  notwendig  den  Charakter  der  Rechtswidrigkeit.
  (Siehe  Bd.  4  die  Lehre  vom  Budgetrecht.)

2.  Die  formelle  Gesetzeskraft  ist  unabhängig  davon,  ob  das  Gesetz
materiell  in  Kraft  getreten  ist  oder  nicht’).  Sie  tritt  ein,  sobald  das
Gesetzgebungsgeschäft  vollendet,  si  lex  perfecta  est,  d.  h.  das  Gesetz
verkündigtist.  Das  willsagen:  Von  diesem  Zeitpunkte
an  kann  das  Gesetz  nicht  auf  anderem  Wege  wieder  rückgängig  gemacht
  oder  abgeändert  oder  suspendiert  werden,  als  durch  einen  in
der  Form  des  Gesetzes  ergehenden  Akt.  Weder  ein  in  dem  publizierten
  Gesetz  selbst  bestimmter  Anfangstermin  seiner  Geltung,  noch  der
im  Art.2  der  Reichsverfassung  in  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung
  festgesetzte  Anfangstermin  seiner  »verbindlichen  Kraft«  bezieht
sich  auf  die  formelle  Gesetzeskraft  °).

Die  letztere  tritt  immer  für  das  ganze  Gesetz  in  demselben  Augenblick
  ein,  während  die  materielle  Geltung  für  verschiedene  Anordnungen
  eines  Gesetzes  zu  verschiedenen  Zeitpunkten  beginnen  kann  °).
Auch  wenn  das  Gesetz  einen  Tatbestand  betrifft,  der  sich  niemals  ver-1)

  Vgl.  Seligmann  a.a.  O.  S.  40,  41,  105,  123,  172;  Jellinek  S.  245;  Anschütz
  S.  77fg.  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen
  Bd.  5,  S.  366  und  in  Strafsachen  Bd.  6,  S.  27.

2)  Vgl.  Dyroff  S.  871.

3)  Der  Unterschied  zwischen  der  formellen  und  materiellen  Gesetzeskraft  dient
zur  Lösung  der  Schwierigkeiten,  welche  die  Bedeutung  des  Gesetzes  während  einer
sogenannten  vacatio  legis  bereitet.  Vgl.  Binding  in  der  Krit.  Vierteljahrsschr.  N.  F.
II,  S.  522;  Jellinek,  Rechtliche  Natur  der  Staatenverträge  1880,  S.36;  derselbe,
‚Gesetz  und  Verordnung  S.  329.

4)  Dies  ist  nicht  selten  der  Fall.  Beispiele  sind  das  Reichsgesetz  betreffend
den  Zolltarif  vom  15.  Juli  1879,  8  1  (Reichsgesetzbl.  S.  207);  das  Reichsgesetz  über
den  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884,  8  14  (Reichsgesetzbl.  S.  64);  das
Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884,  $  111  (Reichsgesetzbl.  S.  109)  und  vom
28.  Mai  1885.  8  17  (Reichsgesetzbl.  S.  163),  Novelle  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  Juli
1897,  Art.  9  (Reichsgesetzbl.  S.  706)  und  viele  andere.