Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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15. Januar 1877, (Reichs-Gesetzbl. 1877 S. 9 ff.) veröffentlichten Uebersicht unter 
1 2 und III 1 aufgeführt finden, die nachstehenden Aenderungen eingetreten: 
1. An Uebergangsabgaben werden für die Zeit vom 1. November 1879 
bis Ende 1881 erhoben: 
a) vom Bier 3 Mark 25 Pfennig vom Hektoliter und 
b) von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrotenen Malz 6 Mark 
vom Hektoliter. 
2. An Malzaufschlagrückvergütung werden bewilligt: 
a) vom 1. November 1879 ab für das in Flaschen ausgeführte Bier 
die in der gedachten Uebersicht unter 1 2 aufgeführten Beträge; 
b) vom 1. Januar 1880 ab bis Ende 1881 für das in Flaschen oder 
Gebinden ausgeführte Bier: 
2 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter braunen Bieres und 
1 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres. 
Berlin, den 3. März 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Scholz. 
  
(Nr. 1365.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rath. Vom 10. März 1880. 
Au Grund des Artikels 6 der Verfassung ist 
von Seiner Majestät dem Kaiser, König von Preußen 
der Geheime Ober-Regierungsrath und vortragende Rath in der Reichs- 
kanzlei Tiedemann 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrath ernannt worden. 
Berlin, den 10. März 1880. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern, 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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