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Anlage.
81.
Gemäß Artilel 297. Absatz d) wird die Oultigkeit aller
Eigentumsübertragungen, aller Liquid gen gegen
Unternehmungen oder Gesellschaften und aller anderen Verfügungen,
Verordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen
bestätigt, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung
der Kriegsgesetggebung über feindliche Güter, Rechte
oder Interessen ausgegangen oder erlassen worden sind
oder als ausgegangen oder erlassen gelten. Das Interesse.
aller Personen, deren Gut von Verordnungen, Verfügungen,
Entscheidungen oder Anweisungen betroffen worden
ist, gilt als in denselben rechtsgültig gewahrt, gleichviel, ob
dies Interesse in den besagten Verordnungen, Verfügungen,
Entscheidungen oder Anweisungen ausdrücklich berücksichtigt ist
oder nicht. Keinerlei Beanstandung findet bezüglich der Ordnungsmäßigkeit
einer kraft der obenerwähnten Verordnungen,
Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen.
Ubertragung von Gütern, Rechten oder Interessen statt.
Ebenso wird, soweit Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines
der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der außerordentlichen
Kriegsgesetzzebung über feindliche Güter, Rechte
und Interessen Verfügungen, Ordnungen, Entscheidungen oder
Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt haben, oder
soweit es so anzusehen ist, als sei dies geschehen, die Gültigkeit
der in Ausführung solcher Schritte der Gerichteoder Verwaltungsbehörden
hinsichtlich eines Eigentumsrechts, einer Unternehmung
oder Gesellschaft getroffenen Maßnahmen bestätigt, mag es sich um
Untersuchungen, Sequestration, Zwangsverwaltung, Gebrauch,
Requisition, Uberwachung oder Liquidation, Verkauf oder Verwaltung
von Gütern, Rechten und Interessen, Einziehung oder
Bezahlung von Schulden, Bezahlung von Kosten, Gefällen,
Auslagen oder um irgendwelche sonstige Maßnahmen handeln.
Jedoch gilt der Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses.
Daragraphen den Eigentumsrechten, die von Staatsangehörigen
der alliierten und assoziierten Mächte in gutem Glauben und
zu gerechtem Preise vorher gemäß dem Rechte des Ortes der
belegenen Sache erworben worden sind, keinen Eintrag tun
dürfen. 3
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