Volltext : Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung  von  Bremen.  7

§5  9.  Das  Abschoßrecht  darf  gegen  deutsche  Staaten  nie,
gegen  fremde  nur  als  Widervergeltung  in  Anwendung  kommen.
5  10.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Das  Eindringen
in  dieselbe  und  namentlich  eine  Haussuchung  darf  nur  in  den
gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  geschehen.

§  11.  Die  Betreibung  jedes  Gewerbes  ist  frei,  soweit
nicht  gesetzliche  Anordnungen  entgegenstehen.

5  12.  Jeder  Staatsangehörige  genießt  völlige  Glaubensund
  Gewissensfreiheit  und  ist  zu  gemeinsamen  häuslichen
Ubungen  seiner  Relegion  berechtigt.  Indessen  kann  die  reli=  S.  3.
giöse  Uberzeugung  weder  die  Begehung  gesetzwidriger  Handlungen
  rechtfertigen,  noch  von  der  Erfüllung  gesetzlicher  Verbindlichkeiten
  besteien.

Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte
wird  durch  das  religiöse  Bekenntnis  überhaupt  weder  bedingt
noch  beschränkt.

5  13.  Jeder  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck
und  bildliche  Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern,  unbechadet
  ver  gesetzlichen  Bestimmungen  wider  den  Mißbrauch

ieses  Rechts.

Die  Presse  darf  nicht  unter  Censur  gestellt,  andere  Beschränkungen
  derselben  durch  vorbeugende  Maßregeln  dürfen
nur  durch  ein  Gesetz  eingeführt  werden.

§&  14.  Jeder  hat  das  Recht,  sich  mit  Bitten  und  Beschwerden
  schriftlich  an  die  zuständigen  Behörden  zu  wenden.
Dieses  Recht  kann  sowohl  von  Einzelnen  als  gemeinschaftlich
von  Mehreren  ausgeübt  werden.  —  Auf  die  bewaffnete  Macht
findet  diese  Bestimmung  nur  insoweit  Anwendung,  als  die
militärischen  Disziplinarvorschriften  es  gestatten.

Auf  solche  Bitten  und  Beschwerden  sind  auf  Verlangen
die  Bescheide  schriftlich  zu  erlassen.  Bescheide,  wodurch  Beschwerden
  zurückgewiesen  werden,  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

5#  15.  Jedem,  der  sich  durch  eine  Verwaltungsmaßregel
tn  seinen  Privatrechten  gekränkt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg
offen.

&  16.  Vereine  zu  gemeinsamer  Wirksamkeit,  sowie  Versammlungen
  in  geschlossenen  Räumen  zu  friedlichen  Zwecken
und  ohne  Waffen  stehen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  allen
Staatsangehörigen  frei.

17.  Alle  Staatsangehörigen  sind  gleich  vor  dem  Gesetze.
er  Staat  erkennt  bei  seinen  Angehörigen  keinen  Adel  an.

Titel,  Amter,  Würden  und  Auszeichnungen,  die  einem