Full text : Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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die  Stelle  der  bisherigen  Alleinherrschaft.  Wenn  ferner  in  einer
Erbmonarchie  der  rechtmäßige  Monarch  von  Seiten  einer  andern
physischen  Person  verdrängt  wird,  so  findet  entweder  nur  ein  Wechsel
der  Person  des  Souverains  oder  ein  Wechsel  der  Dynastie  statt,  je
nachdem  der  Usurpator  eventuell  als  Mitglied  des  Herrschergeschlechts
zum  Throne  berufen  war  oder  nicht  5);  die  Ersetzung  der  ältern
Bourbonenlinie  durch  die  jüngere  in  Folge  der  Julirevolution  ist
ein  Beispiel  der  ersten  Kategorie,  die  Verdrängung  der  Merowinger
durch  die  Karolinger  ein  Beispiel  der  zweiten.  —  Für  den  juristischen
  Begriff  der  Usurpation  ganz  gleichgiltig  ist  es,  ob  der  Usurpator
  ein  Fremder  oder  ein  Staatsgenosse  ist,  ob  die  Usurpation
sich  durch  Waffengewalt  eines  fremden  Staates  (Eroberung)  oder
durch  eine  gewaltsame  Erhebung  bisheriger  Unterthanen  (Revolution)
  oder  ohne  jede  Gewaltanwendung  vollzieht  5),  ob  dieselbe
sittlich  zu  billigen  ist  oder  nicht  7).

Das  Wort  „legitim“"  gebrauchen  wir,  in  Uebereinstimmung
mit  mehreren  ausgezeichneten  Rechtslehrern  der  Neuzeit  3),  als  gleichbedeutend
  mit  „rechtmäßig".  Bei  den  Römern  bezeichnet  es  allerdings
  zunächst  nur  das  aus  den  Volksgesetzen,  namentlich  dem  Zwölftafelgesetz,
  entspringende  Recht,  aber  hat  dann  eine  weitere  Ausdehnung
  mindestens  auf  das  gesammte  Civilrecht  erhalten  7).  Für
uns  ist  der  Unterschie#  zwischen  ius  civile  und  ius  honorarium
hinweggefallen;  wir  sind  in  unserer  Rechtssprache  gewohnt,  das  Gesetz
  als  den  vollkommensten  Ausdruck  des  Rechts  mit  dem  Recht
selbst  gleichzustellen;  dadurch  rechtfertigt  sich  die  Identificirung  der
Legitimität  und  der  Rechtmäßigkeit.  Daß  die  Bezeichnung  „legitim“
gerade  im  öffentlichen  Rechte  besonders  viel  angewandt  wird,  ist

 

5)  Nur  dieses  Moment  ist  von  juristischer  Bedeutung,  nicht  die  faktische
Verschiedenheit,  ob  ein  Berechtigter  oder  mehrere  Berechtigte  verdrängt,  resp.  übergangen
  sind.  OZ

6)  Ohne  Grund  Held,  Verfassungsrecht,  II,  S.  707:  „Wo  keine  wahre  Revolution,
  da  kann  auch  keine  wahre  Usurpation  sein“.

7)  Anderer  Ansicht  sind  Bluntschli,  Allgemeines  Staatsrecht,  II,  S.  24  und
Trendelenburg,  Naturrecht,  S.  300.

8)  Warnkönig,  Rechtsphilosophie,  S.  419—420;  H.  A.  Zachariä,  I,  #  21,
III;  Bluntschli.  im  Staatswörterbuch,  VI,  S.  354.  —  Eine  ziemlich  bunte  Reihe
neuerer  Definitionen  dieses  Begriffs  hat  Held  (Ueber  Legitimität,  S.  5—9)  zusammengestellt.


9  Vgl.  Dirksen,  Manuale  latinitatis  fontium  iuris  civilis  Romanorum,
s  v.  legitimus  und  s.  v.  honorarius.

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