Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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stattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der 
höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist. 
§. 62. 
Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Betriebs- (Fabrik-) Kranken- 
kasse zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestim- 
menden Frist nicht nachkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe 
beschäftigte, dem Versicherungszwange unterliegende Person Beiträge bis zu fünf 
Prozent des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde-Krankenver- 
sicherung oder zur Orts-Krankenkasse zu leisten. 
Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 
§. 63. 
Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine 
Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören mit dem 
Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an, sofern sie 
nicht nachweislich Mitglieder einer der in den §§. 73, 74, 75 bezeichneten 
Kassen sind. 
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben das 
Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche 
Anmeldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unter- 
stützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. 
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schluß des 
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher 
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritte nachweisen, daß sie einer 
der in §. 75 bezeichneten Kassen angehören. 
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf einander 
folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Kasse aus. 
§. 64. 
Die §§. 20 bis 42 finden auf die Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen mit 
folgenden Abänderungen Anwendung: 
1. Durch Bestimmung des Statuts können die Beiträge und Unterstützungen 
statt nach durchschnittlichen Tagelöhnen (§. 20) in Prozenten des wirk- 
lichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit 
dieser vier Mark für den Tag nicht übersteigt. 
2. Das Kassenstatut (§. 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person 
oder durch einen Beauftragten nach Anhörung der beschäftigten Per- 
sonen oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten.
	        
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