Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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1. Anordnungen wegen Erhaltung des Fahrwassers und dessen Kennzeich- 
nung zu treffen, 
2. hierüber, sowie über das Ein- und Auslaufen, Ankern, Laden, Löschen 
und über das Verhalten der Schiffe und Fahrzeuge und ihrer Be- 
mannung in seepolizeilicher Beziehung Verordnungen zu erlassen. 
Die letzteren sind in den zu den amtlichen Publikationen der höheren Civil- 
Verwaltungsbehörden des betreffenden Hafenbezirks bestimmten Blättern öffentlich 
bekannt zu machen. 
Die verbindliche Kraft einer solchen Verordnung beginnt, sofern nicht in 
derselben eine kürzere Frist bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach dem 
Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Blatt ausgegeben worden ist. 
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Verordnungen des Marinestationschefs 
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft, 
unbeschadet der Befugniß des Marinestationschefs zur zwangsweisen Durchführung 
der erlassenen Verfügungen auf Kosten des Zuwiderhandelnden. 
§. 3. 
In den im §. 1 bestimmten Kriegshafengebieten sind Bauten, Anlagen 
und Unternehmungen, welche die Sand- oder Schlickablagerung oder die Ver- 
landung befördern, nicht ohne die Genehmigung des Marinestationschefs zulässig. 
Dies gilt insbesondere von Eindeichungen, Ausschüttung von Baggergut, Ballast 
oder anderen festen Sinkstoffen, von der Anlage von Gräben, Bollwerken und 
Buhnen. 
Der Marinestationschef darf die Genehmigung nicht versagen, wenn die 
betreffende Vornahme für die Erhaltung des Fahrwassers beziehungsweise der 
Waseertiefe unschädlich ist. 
Wird die Genehmigung ganz oder theilweise versagt, so sind die Gründe 
der Ablehnung anzugeben. 
Gegen die Versagung der Genehmigung ist binnen einer vierwöchentlichen 
Präklusivfrist, vom Tage der Zustellung ab, der Rekurs zulässig. Die Einlegung 
desselben erfolgt bei dem Marinestationschef. 
Die Entscheidung auf den Rekurs erfolgt, nach Anhörung der Admiralität, 
endgültig durch den Bundesrath. 
Sind seit der Zustellung der Genehmigung zwei Jahre verflossen, ohne 
daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so wird sie als erloschen betrachtet. 
§. 4. 
Wer ohne Genehmigung des Marinestationschefs oder mit eigenmächtiger 
Abweichung von der ertheilten Genehmigung Bauten, Anlagen oder Unternehmungen 
der im §. 3 bezeichneten Art ausführt oder ausführen läßt, wird mit Geldstrafe 
bis zu einhundertundfünfzig Mark bestraft; eine gleiche Strafe trifft denjenigen, 
welcher als Bauverständiger die Ausführung geleitet hat.
	        
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