Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Soweit nach dem Urtheile des Marinestationschefs der Bau, die Anlage 
oder die Unternehmung unzulässig befunden wird, ist der Unternehmer innerhalb 
der von dem Marinestationschef zu bestimmenden Frist zu deren Beseitigung ver- 
bunden. Erfolgt die Beseitigung innerhalb dieser Frist nicht, so ist die Marine- 
behörde befugt, dieselbe auf Kosten des Schuldigen vorzunehmen. 
§. 5. 
Im Großherzoglich oldenburgischen Gebiete können von der dortigen Staats- 
bauverwaltung ohne die im §. 3 vorgesehene Genehmigung des Marinestationschefs 
ausgeführt werden: 
1. alle Arbeiten und Anlagen zur Erhaltung der Deiche und des zuge- 
hörigen Vorlandes, sofern dieselben innerhalb des Jadebusens 500 Meter 
und außerhalb desselben 1000 Meter, von der Mitte der Krone der 
jetzigen Winterdeiche ab gerechnet, nicht überschreiten; Abweichungen von 
den hiernach sich ergebenden Grenzlinien können je nach den örtlichen 
Verhältnissen vom Bundesrath zugelassen werden; 
2. wenn Gefahr im Verzuge ist, alle zum Schutz der Deiche und des 
zugehörigen Vorlandes erforderlichen Arbeiten; soweit solche außerhalb 
der unter Nr. 1 festgesetzten Grenzen vorgenommen werden, ist dem 
Marinestationschef von denselben unverzüglich Kenntniß zu geben; 
3. alle Arbeiten und Anlagen an den Hafenanstalten; 
4. alle lediglich der Abwässerung dienenden Arbeiten und Anstalten, namentlich 
auch solche Arbeiten, welche zur Gradläufigkeit und Offenhaltung der- 
selben vorgenommen werden. 
Wenn im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Zulässigkeit von 
Arbeiten und Anlagen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine Einigung 
zwischen der Admiralität und dem Großherzoglich oldenburgischen Staatsministerium 
nicht erzielt ist, so ist die Angelegenheit dem Bundesrath zur Entscheidung vorzu- 
legen. Bis zu derselben kann die Großherzoglich oldenburgische Regierung die 
nöthig erachteten Arbeiten und Anlagen ausführen lassen; sie ist jedoch verpflichtet, 
dieselben auf ihre Kosten wieder zu beseitigen, wenn und insoweit der Bundesrath 
den Widerspruch der Admiralität für begründet erachtet. 
§. 6. 
Der im Jadebusen belegene Durchschlag nach den Oberahnschen Feldern 
wird auf Kosten des Reichs beseitigt. 
Als Ersatz für die auf die Herstellung und Erhaltung des Durchschlags 
verwendeten Kosten zahlt das Reich der Großherzoglich oldenburgischen Regierung 
die Summe von 830 552 Mark. 
Die Mittel zur Bestreitung dieser Summe sind, soweit dieselben nicht durch 
Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden 

	        
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