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Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der Gewerbe-
treibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig oder
doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal für den Betrieb seines
Gewerbes nicht besitzt.
§. 42.
Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen aus-
geschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes oder
der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum
Wiederverkauf angekauft werden, mit Ausnahme von Bier und Wein in Fässern
und Flaschen und vorbehaltlich des nach §. 33 erlaubten Gewerbebetriebes.
Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Bedürfniß dazu ob-
waltet, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von diesem Verbote
stattfinden sollen.
Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Ortspolizeibehörde im
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet werden.
§. 42 b.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Grund eines Gemeinde-
beschlusses für einzelne Gemeinden bestimmt werden, daß Personen, welche in dem
Gemeindebezirke einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und
welche innerhalb des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus
zu Haus
1. Waaren feilbieten, oder
2. Waaren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen,
welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in offenen
Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waarenbestellungen
bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art
keine Verwendung finden, aufsuchen, oder
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist,
anbieten wollen,
der Erlaubniß bedürfen. Diese Bestimmung kann auf gewisse Kategorien von
Waaren und Leistungen beschränkt werden.
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden die
Vorschriften der §§. 57, 57a, 57b, 58 und 63 Absatz 1, und auf die Ausübung
des Gewerbebetriebes die Vorschriften der §§. 60b, 60c 60d Absatz 1 und 2
und 63 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
In Betreff der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und
Waaren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten
gehören, ferner in Betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke,
insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in Betreff